Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 20 O 85/19) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts vom 28.02.2020, Aktenzeichen 20 O 85/19 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218.464,99 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Nebenintervention ist zulässig.
Gründe
I. Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ansprüche aus Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 01.03.2018 aufgrund Eigenantrags vom 28.12.2017 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt.
Die Beklagte hatte eine durch Urteil vom 17.03.2017 titulierte Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin in Höhe von 177.116,03 EUR. Einer Zahlungsaufforderung vom 29.03.2017 kam diese nicht nach. Stattdessen bat sie mit E-Mail vom 18.04.2017 um Zahlungsaufschub, um einen Kredit aufzunehmen. Die Beklagte lehnte dies ab, leitete die Zwangsvollstreckung ein und pfändete sämtliche Geschäftskonten der Schuldnerin. Die Vollstreckung verlief fruchtlos, weil die Drittschuldner mitteilten, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden sei und zudem eigene vorrangige Forderungen bestünden. Am 15.06.2017 legitimierte sich die Kanzlei für die Insolvenzschuldnerin, um mit der Beklagten über Ratenzahlungen zu verhandeln. Die Beklagte lehnte solche ab und stellte am 20.06.2017 Insolvenzantrag gegen die Schuldnerin.
Der Kläger hat mit der Klage einen auf den 21.06.2017 datierten aber nicht unterschriebenen Darlehensvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihrer Schwestergesellschaft GmbH vorgelegt, nach dessen Inhalt diese der Insolvenzschuldnerin ein Darlehen über 218.464,99 EUR gewährte. Zu einem im Detail streitigen, vor oder am 22.06.2017 liegenden Zeitpunkt wurde ein Betrag in dieser Höhe auf ein Fremdgeldkonto der Kanzlei eingezahlt, wobei die Überweisung jedenfalls nicht von der Insolvenzschuldnerin stammte. Die Kanzlei überwies am 22.06.2017, auf Weisung der Insolvenzschuldnerin, von diesem Konto 220.037,49 EUR an die mit der Vertretung der Beklagten beauftragte Kanzlei, wobei der Differenzbetrag in Höhe von 1.572,50 EUR zu dem erlangten Fremdgeld aus eigenen Mitteln der Kanzlei verauslagt wurde. Nach Erhalt der Zahlung nahm die Beklagte den zuvor gestellten Insolvenzantrag zurück.
Der Kläger ist der Auffassung, bei der Zahlung handele es sich um eine gläubigerbenachteiligende und damit anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO. Die Insolvenzschuldnerin sei im Zeitpunkt der vorgenannten Zahlung zahlungsunfähig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits fällige Verbindlichkeiten bestanden hätten, die von der Insolvenzschuldnerin bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden seien. Darüber hinaus hätte eine Liquiditätsanalyse ergeben, dass bei der Insolvenzschuldnerin seit Ende Januar 2017 eine monatliche Liquiditätsunterdeckung von mindestens 22% bis hin zu 91% bestanden hätte. Weiterhin deuteten auch die Nichtzahlung der titulierten Forderung sowie der fehlgeschlagene Vollstreckungsversuch auf eine fehlende Zahlungsfähigkeit im Juni 2017 hin.
Die Zahlung auf das Fremdgeldkonto der Kanzlei sei von der GmbH am 21.06.2017 auf Basis eines am selben Tag mit der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Darlehensvertrags erfolgt, weshalb die Zahlung eine Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin darstelle. Dies sei für die Beklagte auch erkennbar gewesen. Durch diese Zahlung sei das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vermindert worden, weil diese aus dem Darlehensvertrag einen Anspruch gehabt habe, der durch die Anweisung der Zahlung der Vermögensmasse entzogen worden sei. Ferner habe sie aufgrund einer Treuhandabrede mit der Kanzlei über das Guthaben des Fremdgeldkontos verfügen können. Die Insolvenzschuldnerin habe bei der Anweisung der Zahlung mit dem notwendigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Die Beklagte habe dies gewusst, da sie Kenntnis von zumindest einigen für die Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien gehabt habe, so etwa von dem Zahlungsverhalten nach der Titulierung und dem fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuch. Für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlung spreche zudem der Umstand, dass die Beklagte nur wenige Tage zuvor einen Insolvenzantrag gegen die Insolvenzschuldnerin gestellt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 218.464,99 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2018 zu zahle...