Frank-Michael Goebel, Regine Förger
Rz. 137
Der Antrag ist schriftlich zu stellen, wobei der Anwaltszwang nach § 78 ZPO zu beachten ist. Anders als bei der Berichtigung einer Entscheidung wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit ist eine Tatbestandsberichtigung von Amts wegen nicht möglich.
Rz. 138
Lediglich im amtsgerichtlichen Verfahren kann der Antrag nach § 496 ZPO auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, so dass für diesen Fall auch der Anwaltszwang nach § 78 Abs. 5 ZPO entfällt.
Rz. 139
Der Antrag muss dann im Einzelnen bezeichnen, welche konkrete Tatsache nicht, nicht vollständig oder unzutreffend in den Tatbestand aufgenommen wurde.
Rz. 140
Hinweis
Hier empfiehlt es sich, konkret aus den Schriftsätzen unter Angabe der Seitenzahl die Tatsache zu zitieren, und sodann darzulegen, dass diese im Tatbestand fehlt oder wo diese unzutreffend wiedergegeben ist.
Rz. 141
Zugleich ist der Antrag zu stellen, welche Tatsache wo aufgenommen oder an welcher Stelle gestrichen oder berichtigt werden soll.
Rz. 142
War bisher nach § 320 Abs. 3 S. 1 ZPO für jeden Fall angeordnet, dass über den Tatbestandsberichtigungsantrag mündlich zu verhandeln ist, wurde dies mit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz den Bedürfnissen der Praxis angepasst. Danach ist über den Tatbestandsberichtigungsantrag nur noch dann mündlich zu verhandeln, wenn dies von einer Partei beantragt wird, § 320 Abs. 3 ZPO. Die Praxis zeigt, dass ein solcher Antrag nur noch dann gestellt wird, wenn das Verfahren verzögert werden soll. Wird vom erstinstanzlichen Gericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung entschieden, obwohl ein entsprechender Antrag gem. § 320 Abs. 3 ZPO ausdrücklich gestellt war, begründet dies nach Ansicht des OLG Frankfurt einen erheblichen Verfahrensmangel, welcher ausnahmsweise entgegen § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft machen soll.
Rz. 143
Die gesetzliche Änderung lässt allerdings die Pflicht unberührt, den Gegner auf jeden Fall zu dem Tatbestandsberichtigungsantrag zu hören.
Rz. 144
Tipp
Bestimmt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung, obwohl keine Partei dies beantragt hat, sollte das Gericht auf die Bestimmung des § 320 Abs. 3 ZPO hingewiesen werden. Bleibt das Gericht bei der Terminsbestimmung – um die Prozessbevollmächtigten "zu erziehen und zukünftig von solchen Anträgen abzuhalten" – müssen diese gleichwohl nicht erscheinen. Stimmen sie sich entsprechend ab und erscheinen im Termin nicht, ergeht eine Entscheidung nach Lage der Akten.
Rz. 145
Dem Gegner ist der Tatbestandsberichtigungsantrag mit einer Frist zur Stellungnahme zuzustellen. Eines besonderen Hinweises auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, bedarf es nicht.
Rz. 146
Beachtet werden muss, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hat. § 518 ZPO gilt ausdrücklich nur für den Antrag nach § 321 ZPO auf Urteilsergänzung, nicht aber für den Tatbestandsberichtigungsantrag. Auch eine entsprechende Anwendung von § 518 ZPO kommt mangels Regelungslücke nicht in Betracht.