Rz. 189

Über die Urteilsergänzung entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Ergänzungsurteil. Über das Ergänzungsurteil entscheidet/n der/die geschäftsplanmäßig zuständige/n Richter, unabhängig davon, ob sie bei dem Haupturteil mitgewirkt haben.[169]

 

Rz. 190

Dieses ist selbstständig mit der Berufung gem. §§ 511 ff. ZPO anfechtbar. Die Berufungsfrist für das Ergänzungsurteil beginnt mit dessen Zustellung.

 

Rz. 191

 

Hinweis

Auch die Frist für die Berufung des zu ergänzenden Urteils beginnt nach § 518 ZPO mit der Zustellung des vollständig abgefassten Ergänzungsurteils neu. Es muss dann gegen beide Urteile Berufung eingelegt werden.

 

Rz. 192

Ist zu Unrecht statt eines Ergänzungsurteils ein Beschluss ergangen, ist dieser nach dem Meistbegünstigungsprinzip sowohl mit dem Rechtsmittel der Berufung als auch mit der Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO angreifbar.

Die entsprechend § 321 ZPO erfolgte Ergänzung einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist wie die Ausgangsentscheidung selbst nicht anfechtbar. Auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht ändert daran nichts.[170]

[169] RGZ 30, 345; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 321 Rn 13.

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