Rz. 147
Das Gericht entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag grundsätzlich durch einen begründeten Beschluss.
Rz. 148
Hält das Gericht den Antrag für begründet, wird der Tatbestand berichtigt, ohne dass nach § 320 Abs. 5 ZPO hiervon die Entscheidung tangiert wird. Dies gilt auch dann, wenn der "neue Tatbestand" die Entscheidung nun erkennbar nicht mehr trägt. Dies ist im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen.
Rz. 149
Unabhängig davon, ob auf den Antrag eine Tatbestandsberichtigung erfolgt oder diese zurückgewiesen wird,[129] ist diese nach § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO unanfechtbar.
Rz. 150
Hinweis
Allerdings kann die unberechtigte Ablehnung der Tatbestandsberichtigung im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung begründen und damit zur Rechtfertigung der Berufung dienen.
Rz. 151
Eine Beschwerde soll allerdings dann in Betracht kommen, wenn der Tatbestandsberichtigungsantrag ohne Begründung zurückgewiesen wurde.[130] Nachdem der BGH eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit jedoch seit dem Inkrafttreten der ZPO-Reform ablehnt,[131] überzeugt diese Auffassung nicht mehr. Vielmehr mag der bezeichnete Umstand Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Urteils begründen, so dass auf der Grundlage der Beanstandungen des Tatbestandes die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen und neuer Tatsachenvortrag möglich wird. Auch mag eine Gehörsrüge nach § 321a ZPO in Betracht gezogen werden.
Rz. 152
Hinweis
Anders verhält es sich aber, wenn der Tatbestandsberichtigungsantrag überhaupt nicht beschieden wird, d.h. weder eine Berichtigung stattfindet, noch eine inhaltlich begründete Ablehnung der Berichtigung erfolgt. Weigert sich etwa der Einzelrichter einer Zivilkammer, den Tatbestandsberichtigungsantrag einer Partei zu bescheiden, weil der Einzelrichter, der das Urteil erlassen habe, ausgeschieden sei, ist die Beschwerde der Partei nach den allgemeinen Grundsätzen statthaft.[132] Mangels Entscheidung nach § 320 ZPO kann auch § 320 Abs. 4 S. 4 ZPO keine Anwendung finden.
Ist der Berichtigungsbeschluss seinerseits unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen und inhaltlich fehlerhaft, kann dieser mit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO angegriffen werden.[133]
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