Rz. 293

Der Vermächtnisanspruch entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (§ 2176 BGB), allerdings auflösend bedingt durch die Ausschlagung des Vermächtnisses (§ 2180 BGB).[238] Anfall des Vermächtnisses ist nicht gleich Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs. Beides kann zusammenfallen (§ 271 BGB), dies ist in der Praxis der Regelfall. Aber häufig hat der Erblasser eine Stundung oder eine Zahlung in Raten vorgesehen. Vgl. im Übrigen §§ 21762178 BGB.

[238] Eine "antezipierte" Annahme des Vermächtnisses noch vor dem Erbfall erscheint nicht möglich, vgl. Gutachten DNotI in DNotI-Report 2007, 132.

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