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Bei einem Grundstücksvermächtnis aufgrund privatschriftlichen Testaments (§§ 2247, 2267 BGB, § 10 LPartG) wird eine Übertragungsverpflichtung für eine Immobilie begründet, ohne dass das Kausalgeschäft notariell beurkundet worden wäre. Gegenstand eines Grundstücksvermächtnisses kann auch eine Eigentumswohnung oder ein (gewerblich genutztes) Teileigentum sein. Dabei handelt es sich sachenrechtlich um einen Miteigentumsanteil an einem Gebäudegrundstück, der mit bestimmten Räumen verbunden ist. Besondere Bedeutung hat das Grundstücksvermächtnis, wenn es in der Form des Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) zugunsten eines Miterben angeordnet ist. Als Nachlassverbindlichkeit kann seine Erfüllung vor der Erbteilung verlangt werden, §§ 1967, 2046 BGB.

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