Rz. 209

Nicht selten ist die vermächtnisweise Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an einer Wohnung zugunsten des überlebenden Ehegatten bzw. zugunsten unverheirateter oder behinderter Kinder. Dingliches Wohnungsrecht einerseits und Mietverhältnis andererseits sind rechtlich voneinander verschieden. Rechtsgrund für das Wohnungsrecht ist bei seiner vermächtnisweisen Zuwendung das sich aus dem Vermächtnis ergebende schuldrechtliche Rechtsverhältnis und nicht ein etwa zusätzlich abgeschlossener Mietvertrag über die von dem dinglichen Recht erfasste Wohnung. Die Kündigung des Mietverhältnisses berührt das dingliche Wohnungsrecht grundsätzlich nicht.[165]

 

Rz. 210

Das Wohnungsrecht ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§§ 1093 BGB). Für seine Eintragung im Grundbuch ist die dingliche Einigung nach § 873 BGB erforderlich. Die Eintragungsbewilligung ist in der Form des § 29 GBO abzugeben, der Eintragungsantrag kann vom Wohnungsberechtigten formlos gestellt werden (§ 13 GBO). Die Voreintragung des Erben als Grundstückseigentümer im Grundbuch ist erforderlich (§ 39 GBO).

Statt des dinglichen Wohnungsrechts kann der Erblasser auch ein schuldrechtliches Wohnrecht einräumen.[166]

[165] BGH NJW-RR 1999, 376 = ZfIR 1999, 20 = Rpfleger 1999, 122 = MittRhNotK 1999, 107 = DNotZ 1999, 500.
[166] OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 402.

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