Rz. 276

Eine Vermächtnisanordnung ist unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand beim Erbfall nicht mehr zum Nachlass gehört und wenn der Erblasser auch nicht wollte, dass der Gegenstand dem Bedachten verschafft werden solle, § 2169 Abs. 1 BGB. Die Vorschriften zum Verschaffungsvermächtnis, §§ 2169, 2170 BGB, gelten sowohl für das einseitig verfügte Vermächtnis als auch für das erbvertragliche. Nur für das erbvertraglich oder testamentarisch bindend angeordnete Vermächtnis gilt zusätzlich der Schutz des § 2288 BGB. Der Erblasser kann über den Vermächtnisgegenstand frei unter Lebenden verfügen, § 2286 BGB. Im Interesse des Vertragsvermächtnisnehmers beugt § 2288 BGB dem Fall vor, dass sich der Erblasser trotz des bestehenden bindenden Erbvertrages durch Zerstörung, Beschädigung oder Beiseiteschaffen des vermachten Gegenstandes seiner vertraglichen Bindung entzieht (zum Wohnungsrecht als Verschaffungsvermächtnis vgl. Rdn 279[218] und zu § 2288 BGB vgl. § 21 Rdn 174 ff.).

[218] Siehe hierzu OLG Bremen NJWE-FER 2001, 239 = ZEV 2001, 359.

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