Rz. 220

Die Bestellung eines Wohnungsrechts als einem beschränkten dinglichen Recht kann nach § 883 BGB durch Vormerkung gesichert werden, entweder aufgrund Bewilligung des Vermächtnisbelasteten oder aufgrund einstweiliger Verfügung. Nach Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils im Prozess über die Einräumung des Wohnungsrechts kann nach § 895 ZPO eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Wohnungsrechtsbestellung eingetragen werden.

Es gilt das Entsprechende wie bei der Grundstücksübertragung (vgl. Rdn 165 ff.).

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