Rz. 74
Das Vermächtnis kann durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber den beschwerten Erben ausgeschlagen werden, §§ 2176, 2180 BGB. Die Ausschlagung ist sowohl bedingungs- als auch befristungsfeindlich und nach Annahme des Vermächtnisses nicht mehr möglich.[67] Insoweit besteht auch die Möglichkeit für den Erblasser, anzuordnen, dass das Vermächtnis entfällt, wenn der Bedachte es nicht binnen einer bestimmten Frist ausdrücklich annimmt.
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