Rz. 98

Vor Eintritt des Erbfalls erlangt der Vermächtnisnehmer, selbst wenn das Vermächtnis auf einem Erbvertrag beruht, weder einen künftigen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht. Selbst wenn der Erblasser aufgrund eines solchen Erbvertrages die Eintragung einer Eigentumsübertragungsvormerkung bewilligen sollte, könnte sie nicht eingetragen werden.[96] Dies gilt auch, wenn der Erblasser sich in einem gesonderten Vertrag verpflichtet hat, zu Lebzeiten nicht über das Vermächtnisgrundstück zu verfügen.[97]

[96] BGHZ 12, 115.
[97] BGHZ 12, 115.

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