Rz. 132
Besteht der Vermächtnisanspruch in einer teilbaren Leistung, so ist die Durchführung der Kürzung problemlos. Handelt es sich bei dem Vermächtnis jedoch um einen unteilbaren Gegenstand, z.B. um ein Grundstück, einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, so kann der Vermächtnisschuldner bei Geltendmachung des Vermächtnisses im Gegenzug den Kürzungsbetrag verlangen.
Dazu der BGH:
Zitat
"Bildet eine unteilbare Leistung, z.B. die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Anzahl verschiedener Sachen, den Gegenstand des Vermächtnisses, dann hat die Kürzung wegen der Ansprüche eines Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich in der Weise zu geschehen, dass der Vermächtnisnehmer einen Ausgleichsbetrag an den Erben zahlt."
Für den Prozess heißt dies, dass der Vermächtnisnehmer nur Erfüllung Zug um Zug gegen Zahlung des Kürzungsbetrags verlangen kann (vgl. das Muster Rdn 141).
Rz. 133
Lehnt der Vermächtnisnehmer die Zahlung des Kürzungsbetrags ab, so ist der Vermächtnisschuldner berechtigt, dem Vermächtnisnehmer den Wert des Vermächtnisses unter Abzug des Kürzungsbetrags auszuzahlen.
Dazu der BGH:
Zitat
"Eine eigentliche Kürzung des Vermächtnisses ist nur möglich, wenn der Anspruch aus dem Vermächtnis auf eine teilbare Leistung geht. Richtet er sich auf eine unteilbare Leistung, z.B. wie hier auf die Einräumung des Nießbrauchs am Nachlass, dann ist der Wert des Vermächtnisses zu schätzen. Der belastete Erbe kann dann von dem Vermächtnisnehmer nur fordern, dass ihm gegen die Erfüllung des Vermächtnisses ein Betrag gezahlt wird, der dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Vermächtnisses zuzüglich des Pflichtteilsanspruchs und dem Wert des ihm hinterlassenen Nachlasses entspricht. Weigert sich der Vermächtnisnehmer, diesen Betrag zu zahlen, dann kann der belastete Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses verweigern. Er muss aber an Stelle dessen dem Vermächtnisnehmer einen Betrag zahlen, der dem Wert des Vermächtnisses unter Abzug des sonst von dem Vermächtnisnehmer zu erstattenden Betrags entspricht."
Rz. 134
Eine unteilbare Leistung im Sinne dieser Rechtsprechung ist auch die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
Ist der Vermächtnisgegenstand keine Geldforderung, so stellen sich auch hier Bewertungsfragen wie bei § 2311 BGB. Maßgebender Stichtag für die Bewertung des Vermächtnisgegenstandes ist hier allerdings die Erfüllung des Vermächtnisses, d.h. im Prozess der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung. Entsprechend der Rechtsprechung bei der Bewertung von Nießbrauchs- und Wohnungsrechten im Recht des Ergänzungspflichtteils dürfte nach heutiger Ansicht keine Schätzung mehr in Betracht kommen, sondern eine Bewertung des Nießbrauchs bzw. Wohnungsrechts nach dem BewG.