Dr. Jörg Kraemer, Frank-Michael Goebel
Rz. 57
Für das Verteilungsverfahren fallen zunächst Gerichtsgebühren nach Nr. 2117 KV GKG in Höhe einer streitwertabhängigen halben Gebühr an, wenn das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird. Soweit der Gerichtsvollzieher oder der Drittschuldner ohne Vorliegen der Voraussetzungen den gepfändeten Betrag hinterlegt hat, entsteht die Gebühr nicht, wenn die Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird. Die Gebühr wird mit der Aufforderung nach § 873 ZPO zur Vorlage der Forderungsaufstellungen fällig.
Rz. 58
Hinweis
Die Gebühr muss allerdings nicht von einem oder allen Gläubigern als Vorschuss geleistet werden. Sie wird vielmehr vorab dem Verteilungserlös entnommen, § 874 Abs. 2 ZPO.
Rz. 59
Kommt es zum Beschwerdeverfahren im Verteilungsverfahren und wird die Beschwerde zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so entsteht eine weitere 1,0 Gerichtsgebühr nach Nr. 2120 KV GKG. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen und das Rechtsbeschwerdeverfahren durchgeführt, entsteht eine 2,0 Verfahrensgebühr, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, Nr. 2122 KV GKG. Wird die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder erledigt sich diese anderweitig, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 2123 KV GKG auf eine 1,0 Gebühr. Hat die sofortige Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde Erfolg, wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Für die Gerichtsgebühr ist der zu verteilende Erlös als Streitwert maßgeblich.
Rz. 60
Das Verteilungsverfahren zählt nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG als besondere Angelegenheit, sodass der einen Gläubiger vertretende Rechtsanwalt zunächst die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erhält. Soweit er am Verteilungstermin teilnimmt, erhält er eine weitere 0,3-Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG. Der Streitwert für die Gebühren des Rechtsanwaltes bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG mit der Höhe der Vollstreckungsforderung des vertretenen Gläubigers begrenzt durch die Höhe des Verteilungserlöses.
Rz. 61
Hinweis
Die 0,4 Verfahrensgebühr nach Nr. 3333 VV RVG fällt hier nicht an, da diese Ziffer nur Verteilungsverfahren betrifft, für die das RVG sonst keine Spezialregelung trifft. Insoweit ist Nr. 3333 VV RVG an die Stelle von § 71 BRAGO getreten. Eine solche Spezialregelung enthalten nun aber gerade die Nr. 3309 und 3310 VV RVG. Dies ist allerdings für den Bevollmächtigten kein Nachteil, da er die Terminsgebühr und soweit insgesamt zweimal eine 0,3 Gebühr verdienen kann.
Rz. 62
Kommt es im Verteilungsverfahren zu einem Widerspruch gegen den Teilungsplan und einigen sich die Gläubiger nachfolgend über eine abweichende Regelung, fällt für den Bevollmächtigten eines beteiligten Gläubigers eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem Wert der Einigung nach Nr. 1003 VV RVG an.
Vertritt der Rechtsanwalt mehrere beteiligte Gläubiger – was wegen möglicher Interessenkollisionen aber nur im Ausnahmefall möglich sein wird – ist die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu beachten.
Rz. 63
Im möglichen Verfahren über eine sofortige Beschwerde erhält der Rechtsanwalt eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG und ggf. eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG. Im Rechtsbeschwerdeverfahren fällt für den beauftragten Rechtsanwalt beim BGH eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV RVG an.
Rz. 64
Der Rechtsanwalt erhält daneben jeweils seine Auslagen erstattet, insbesondere Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.
Kommt es zur Widerspruchsklage nach § 878 ZPO oder zur Bereicherungsklage, entstehen hier gesonderte Gebühren.