Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 37
Der Verweis in § 173 Abs. 3 S. 3 ZPO macht deutlich, dass das elektronische Empfangsbekenntnis vom Anwalt zu "signieren" ist, was bedeutet, dass die Verantwortungsübernahme für die Abgabe des Empfangsbekenntnisses entsprechend § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgen muss, d.h.:
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entweder durch Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch die verantwortende Person (das ist ein Anwalt) gem. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO oder aber |
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durch Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur am elektronischen Dokument mit der Verpflichtung, das Empfangsbekenntnis als Postfachinhaber angemeldet mit eigenem Zugangsmittel als solcher selbst zu versenden gem.§ 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO. Auf diese Weise erfolgt der Versand über einen sicheren Übermittlungsweg mit Erzeugung des benötigten VHN (vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis). |
Rz. 38
Der Gesetzgeber hierzu:
Zitat
"Nimmt der Inhaber des besonderen elektronischen Postfachs den Versand nicht selbst vor, muss er nach § 130a Absatz 3 ZPO eine zusätzliche qualifizierte elektronische Signatur an dem Strukturdatensatz anbringen."
Rz. 39
Grundsätzlich kann ein Empfangsbekenntnis nur vom Zustellungsadressaten selbst oder einem Bevollmächtigten, der zum Personenkreis des § 173 Abs. 2 ZPO gehört, im Anwaltsprozess ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, verantwortet und damit entweder gem. der ersten oder zweiten Alternative des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO abgegeben werden.
Rz. 40
Nicht zulässig ist die Verantwortungsübernahme/Signierung (früher: Unterschrift) durch einen Mitarbeiter, wie z.B. einem Bürovorsteher. Ein vom Büropersonal abgegebenes Empfangsbekenntnis ist nicht wirksam.
Zitat
"Ein Empfangsbekenntnis …. kann nur von einem Rechtsanwalt, dem amtlich bestellten Vertreter eines Rechtsanwalts oder einem nach § 30 BRAO bestellten Zustellungsbevollmächtigten, nicht aber von einem sonstigen Bevollmächtigten unterzeichnet werden (Abgrenzung zu BGHZ 67, 10 = RzW 1977, 77)."
Rz. 41
Tipp
Mitarbeiter sollten das Datum der Kenntnisnahme nicht schon für den Anwalt voreingeben, da hier zum einen Fehler vorprogrammiert sind. Zum anderen muss ein Anwalt das Datum der Kenntnisnahme persönlich eingeben, siehe auch § 14 S. 1 BORA; eine Übertragung auf den Mitarbeiter wird nicht für zulässig erachtet.
Rz. 42
Seit dem beA-Software-Update im September 2021 stellt die Rücksendung des Strukturdatensatzes mit einfacher elektronischer Signatur kein Problem in der Praxis mehr dar, da seit diesem Zeitpunkt der Klarname des das Empfangsbekenntnis abgebenden Rechtsanwalts bei Eigenversand ausgewiesen wird. Das Eintippen des Namens erübrigt sich daher hier. Bis zu diesem beA-Update erschien im Empfangsbekenntnis lediglich die Angabe der sog. SAFE-ID, die nach Ansicht der Verfasser nicht ausreichend war, ohne qualifizierte elektronische Signatur die Verantwortungsübernahme darzustellen. Zudem brachte dies auch in der Praxis erhebliche Probleme mit sich, da bei der Zustellung eines z.B. gerichtlichen Vergleichs via beA von Anwalt zu Anwalt ein derartiges Empfangsbekenntnis, das keinen Klarnamen auswies, nach Ansicht der Verfasserin kein wirksamer Nachweis für die erfolgte Zustellung darstellte und damit auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung abgelehnt werden musste/wurde.
Rz. 43
Abb. 1: Klarname im Empfangsbekenntnis
Bild aus der beA-Schulungsumgebung der BRAK – Ansicht des Klarnamens im Empfangsbekenntnis
Rz. 44
Wird vom Gericht kein Strukturdatensatz zur Verfügung gestellt, sondern vielmehr z.B. ein vorbereitetes PDF, gilt dasselbe:
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Entweder das PDF wird am PC oder per Hand ausgefüllt (Datum eintragen; einfache Signatur angebracht, ggf. auch leserliche Unterschrift, siehe § 11 Rdn 17, 117 u. zur Leserlichkeit § 11 Rdn 24 in diesem Werk und Vornahme des "Eigenversands", § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO oder aber |
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Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch den verantwortenden Anwalt, § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 1 ZPO. |