Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 127
Die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich in allen Gerichtszweigen zulässig. Zur Frage, ob bei Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 2 ZPO der Schriftsatz nach der Faxeinreichung parallel auch per Briefpost eingereicht werden muss, siehe Rdn 119 oben. Allerdings ist auch hier die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erforderlich:
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Es ist so rechtzeitig mit dem Versenden zu beginnen, dass unter normalen Umständen mit einem Abschluss der Übermittlung vor Fristablauf zu rechnen ist. |
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Dabei müssen die gesendeten Signale noch vor Fristablauf vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen worden sein; eine Übermittlung in Teilen reicht nicht, wenn der zweite Teil mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten erst nach Fristablauf eingeht. |
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Auf den Zeitpunkt des Ausdrucks durch die Geschäftsstelle kommt es nicht an. |
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Der Rechtsanwalt hat den Mitarbeiter anzuweisen, sich ein Sendeprotokoll (Einzelnachweis) ausdrucken zu lassen, auf dessen Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen ist. Kommt es bei der Übertragung zu technischen Fehlern, die sich nicht aus dem Sendeprotokoll ergeben, trifft den Anwalt kein Verschulden. |
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Die postalische Adressierung und die Auswahl der Empfängernummer können auf das Büropersonal übertragen werden. |
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Nach dem dritten erfolglosen Übermittlungsversuch muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, dass die richtige Fax-Nummer gewählt worden ist. |
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Sofern ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Telefax einreichen will, muss er sicherstellen, dass die Faxnummer des Empfängers zuverlässig festgestellt ist und ohne Schwierigkeiten darauf zurückgegriffen werden kann. |
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Die Büroorganisation ist so zu gestalten, dass die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer gewährleistet ist. |
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Hat der Anwalt die Nummer falsch diktiert, trifft ihn ein Organisationsverschulden; Wiedereinsetzung scheidet dann aus. |
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Die Fax-Nummer darf nicht aus dem Gedächtnis abgerufen werden. |
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Fristwahrende Schriftsätze können nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam mittels Computerfax eingereicht werden. |
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Ist eine Sendung per Fax fehlerhaft, so reicht die Vorlage eines (Zahlwort, nicht unbestimmter Artikel) negativen Sendeberichts mit dem Übermittlungsversuch um 20.30 Uhr nicht aus, ein Organisationsverschulden des Rechtsanwalts auszuschließen. |
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Der Anwalt hat sein Büropersonal anzuweisen, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. |
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Der Anwalt hat sein Büropersonal anzuweisen, die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen. |
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Nur die Kontrolle der Kurzwahl auf dem Sendebericht ist nicht ausreichend; es muss die tatsächlich angewählte Faxnummer zu erkennen sein. |
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Eine gesonderte telefonische Rücksprache ist nicht erforderlich, wenn die vorgenannten Prüfungsschritte eingehalten sind. |
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Liegt eine technische Empfangsstörung beim Fax-Gerät auf Gerichtsseite vor, ist ein Anwalt nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Fax-Nummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Fax-Nummer zu versenden. |
Rz. 128
Liegt der fehlerhafte Eingang einer Fristsache in der Sphäre des Gerichts (z.B. defektes Faxgerät), darf dies nicht zulasten des Anwalts gewertet werden.
Rz. 129
Besondere Sorgfalt hat der Rechtsanwalt nicht nur bei der Anweisung zur Eingabe der korrekten Faxnummer aufzuwenden, sondern schon bei der Ermittlung der Faxnummer durch seine Mitarbeiter.
Zitat
"1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden."
2. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden.“
Rz. 130
Zitat
"1. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Qu...