Revisionseinlegung per Fax und Post bei technischer beA-Störung
In einer für die Anwaltschaft wichtigen Grundsatzentscheidung hat der BGH, der die Vorschriften über die elektronische Übermittlung von Schriftsätzen an die Gerichte sonst eher streng auslegt, klargestellt, dass ein fristgebundener Schriftsatz, der wegen einer technischen Störung des beA im Wege der zulässigen Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangen ist, die Frist endgültig wahrt. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, bei einer vor Fristablauf eingetretenen Behebung der technischen Störung den Schriftsatz dennoch fristwahrend elektronisch einzureichen.
Schriftliche Ersatzeinreichung wegen technischer Störung des beA
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Revisionsbegründung fristgerecht per Telefax und Post an das Berufungsgericht übermittelt. Die Ersatzeinreichung war im Zeitpunkt der Versendung gemäß § 130d Satz 2 ZPO offensichtlich zulässig, da das beA nachweislich eine Funktionsstörung aufwies und der Rechtsanwalt dies hinreichend glaubhaft gemacht hatte.
Mögliche Behebung der technischen Störung vor Fristablauf nicht geprüft
Zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung stand der Ablauf der Revisionsbegründungsfrist noch nicht unmittelbar bevor. Bis zum endgültigen Fristablauf hätte das beA wieder funktionsfähig sein können. Der Anwalt hatte diese Möglichkeit jedoch nicht in Betracht gezogen und geprüft.
Ersatzeinreichung zum Zeitpunkt einer technischen Störung zulässig
Der BGH stellte klar, dass die Einreichung der Revisionsbegründung in Schriftform von den gesetzlichen Vorschriften zunächst gedeckt war. Nach dem Wortlaut des § 130d Abs. 3 1. Halbsatz ZPO sei die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften, also in Schriftform, zulässig wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die vorübergehende Unmöglichkeit sei allerdings bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies hatte der Anwalt getan. Aufgrund einer Störung des Gesamtsystems stand das beA zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung nicht zur Verfügung. Damit war die Ersatzeinreichung in Schriftform gesetzlich zulässig.
Mit der Ersatzeinreichung ist Frist endgültig gewahrt
Dass der Anwalt die Funktionsfähigkeit des beA in der Folgezeit nicht weiter überprüft hat, ist nach der Entscheidung des BGH unerheblich. § 130d Satz 2 ZPO stelle für die Zulässigkeit der Ersatzzustellung allein auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Sei die Ersatzzustellung zu diesem Zeitpunkt zulässig, sei der Anwalt nicht verpflichtet, sich bis zum Fristablauf weiter um die elektronische Übermittlung des betreffenden Dokuments zu bemühen. Gegebenenfalls sei das elektronische Dokument gemäß § 130d Satz 3, 2. Halbsatz ZPO auf Verlangen des Gerichts elektronisch nachzureichen.
Revisionsbegründung in Schriftform war zulässig
In dem vom BGH entschiedenen Fall war damit die Revisionsbegründung in gesetzlich vorgeschriebene Weise durch Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangen und die Revision damit insgesamt zulässig.
(BGH, Urteil v. 25.5.2023, V ZR 134/22)
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