Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 69
Wird zur Unterschrift ein Schreibwerkzeug verwendet, das keine kontrast-reiche Unterschrift erlaubt, kann auch dies problematisch sein. Das mag auf dem vorliegenden Dokument erst einmal gar nicht auffallen; bei der Versendung per Fax kann es dann aber dazu führen, dass von der ursprünglichen Unterschrift kaum noch etwas zu lesen ist.
Rz. 70
Zitat
"Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist i.S.v. § 233 S. 1 ZPO versäumt."
Rz. 71
Der Fall:
Am letzten Tag des Fristablaufs der verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgte die Übermittlung einer Berufungsbegründung per Fax. Der Schriftsatz ging nach zwei fehlgeschlagenen Versuchen um 18:11 Uhr vollständig bei Gericht ein. Die Berufungsbegründung bestand aus acht Seiten. Die Unterschrift der Beklagtenvertreterin war nicht zu erkennen. Das etwa fünf Tage später eingegangene Original der Rechtsmittelbegründung enthielt eine auch nur schwach lesbare (blass hellblaue) Unterschrift der Beklagtenvertreterin. Das Gericht wies am 12.10.2017 darauf hin, dass nach seiner Auffassung kein unterzeichneter Berufungsbegründungsschriftsatz bei Gericht eingegangen ist und deshalb die Frist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt worden sei. Mit Schriftsatz vom 26.10.2017 wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, die Berufung verworfen. Hiergegen wurde Rechtsbeschwerde eingelegt.
Rz. 72
Der BGH führte aus, dass höchstrichterlich bereits geklärt ist, dass eine Berufungsbegründung gem. § 130 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 520 Abs. 5 ZPO grundsätzlich von einem Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein muss und die Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen soll, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Es soll zudem durch die Unterschriftsleistung sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet wird. Zwar muss der Anwalt, auch dies hat der BGH schon mehrfach und zahlreich entschieden, von beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein.
Rz. 73
Die Anforderung, dass eine eigenhändige Unterschrift vorhanden sein muss, entfällt nicht dadurch, dass die Berufung zulässig per Telefax eingelegt und begründet wird. In diesem Fall würde zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie genügen, bei der Kopiervorlage muss es sich jedoch um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln. Damit setzt die Wirksamkeit der Prozesshandlung grundsätzlich voraus, dass die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist und dessen Unterschrift auf der Telekopie wiedergegeben wird. Sofern die Unterschrift fehlt oder auf der Telekopie nicht sichtbar ist, ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen. Dies hat der BGH bereits 1994 entschieden. Der BGH verwies weiter darauf, dass nur in – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen auf eine Unterschrift verzichtet werden kann, wenn sich aus den sonstigen Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat. Die Wiedereinsetzung war daher nach Ansicht des BGH zu Recht zu versagen, da die Fristversäumung nicht unverschuldet erfolgt war. Zwar hat das Berufungsgericht (und auch der BGH) dem Vortrag des Beklagten entsprechend zu seinen Gunsten unterstellt, dass das Original der Berufungsbegründung im Zeitpunkt der Erstellung der Telefaxkopie von seiner Anwältin unterzeichnet war. Dieser hätte sich aber nach Ansicht des BGH aufdrängen müssen, dass die von ihr geleistete Unterschrift mit hoher Wahrscheinlichkeit auf der Telekopie nicht sichtbar sein werde.
Rz. 74
Der BGH fordert, dass die Unterschrift des Anwalts "so kontrastreich sichtbar ist, dass sie nach den üblichen technischen Gegebenheiten auf der beim Empfänger eingehenden Kopie erkennbar ist." Aus dem "OK-Vermerk" des Sendeberichts könne zudem, so der BGH, leidglich geschlossen werden, dass die vom Sendegerät eingelesenen Daten übertragen sind, nicht aber, dass eine äußerst kontrastarme Abbildung, wie die hier infrage stehende Unterschrift, auch erfasst wurde.