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Gem. § 308 Nr. 1 BGB darf für die Fertigstellung keine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist vereinbart werden.[36] Der Fertigstellungstermin ist somit als echter Leistungstermin und nicht nur als Absichtstermin im Vertrag vorzusehen. Dieser Termin stellt wohl nur dann eine Garantie dar, wenn dieses ausdrücklich im Vertrag bestimmt wird. In allen anderen Fällen dürfte der Bauträger nur verschuldensabhängig für Verzögerungen der Fertigstellung haftet.

[36] BGH v. 6.12.1984 – VII ZR 227/83 – BauR 1985, 192.

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