Norbert Schneider, Lotte Thiel
A. Überblick
Rz. 1
Beratungshilfe kommt in Familiensachen besonders häufig vor. Daher entfällt auch der Großteil der veröffentlichten Rechtsprechung zur Abrechnung von Beratungshilfesachen auf Familiensachen. Ungeachtet dessen gelten hier grundsätzlich keine Besonderheiten. Die Vergütung richtet sich – da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt – nach Teil 2 VV und ist dort in Abschnitt 5 (Nrn. 2500 ff. VV) geregelt. Andere Gebühren entstehen nicht (Vorbem. 2.5 VV), wohl aber Auslagen nach Teil 7 VV (§ 46 RVG; Anm. Abs. 2 zu Nr. 7002 VV).
Rz. 2
Anzuwenden ist darüber hinaus die Vorschrift der Nr. 1008 VV. Dieser Tatbestand ist nicht durch Vorbem. 2.5 VV ausgeschlossen, da es sich nicht um eine Gebühr handelt, sondern um eine Gebührenerhöhung. Hier ist auch nahezu der einzige Anwendungsbereich dieser Vorschrift in Familiensachen zu finden.
B. Abrechnung mit dem Mandanten
I. Beratungshilfegebühr
Rz. 3
Vom Mandanten kann der Anwalt zunächst einmal eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR verlangen (Nr. 2500 VV). Diese Gebühr schuldet ausschließlich der Mandant (§ 44 S. 2 RVG).
Rz. 4
Die Gebühr kann erlassen werden (Anm. S. 2 zu Nr. 2500 VV).
Rz. 5
Eine Anrechnung dieser Gebühr auf die Gebühren einer nachfolgenden Angelegenheit ist nicht vorgesehen. Unabhängig davon kommt eine Anrechnung der Beratungshilfegebühr nur unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 S. 2 BerHG in Betracht.
Rz. 6
Neben der Beratungshilfegebühr können keine Auslagen erhoben werden (Anm. S. 1 zu Nr. 2500 VV). Da nach dem RVG auch die Umsatzsteuer als Auslagentatbestand behandelt wird (Nr. 7008 VV), versteht sich die Beratungshilfe also als Bruttogebühr. Ungeachtet dessen muss der Anwalt die Umsatzsteuer daraus abführen. Eine Abrechnung wird hier in der Regel wohl nicht verlangt werden, muss aber auf Verlangen erteilt werden, da auch hier § 10 RVG gilt. Sollte eine Rechnung erforderlich sein, müsste diese wie folgt aussehen:
Beispiel 1: Beratungshilfegebühr
Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein und bittet um außergerichtliche Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche.
Die Mandantin schuldet die Gebühr nach Nr. 2500 VV.
1. |
Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV |
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12,60 EUR |
2. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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2,40 EUR |
Gesamt |
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15,00 EUR |
Rz. 7
Wird der Anwalt – unabhängig von der Anzahl der Beratungshilfescheine (siehe Rdn 28) – mit mehreren Angelegenheiten beauftragt, darf der Anwalt die Beratungshilfegebühr für jede Angelegenheit gesondert verlangen.
Beispiel 2: Beratungshilfegebühr, mehrere Angelegenheiten
Die Mandantin erscheint mit einem Beratungshilfeschein für Unterhalt, Ehewohnung und Umgangsrecht und beauftragt den Anwalt in diesen Angelegenheiten.
Die Mandantin schuldet die Gebühr nach Nr. 2500 VV insgesamt dreimal, da drei verschiedene Angelegenheiten vorliegen (siehe Rdn 28).
An den Anwalt zu zahlen sind insoweit 3 x 15,00 EUR = 45,00 EUR.
II. Weitergehende Vergütung
Rz. 8
Ist dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Landeskasse (§ 44 RVG) nach den Vorschriften der Nrn. 2501 ff. VV (§ 8 Abs. 1 S. 1 BerHG). Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Rechtsuchenden ist – mit Ausnahme der Gebühr nach Nr. 2500 VV (siehe Rdn 3) – grundsätzlich nicht möglich (§ 8 Abs. 2 BerHG).
Rz. 9
Nach der Neuregelung der Beratungshilfevorschriften besteht seit dem 1.1.2014 die Möglichkeit, im Nachhinein bei Gericht die Aufhebung der Beratungshilfe zu beantragen und anschließend mit dem Mandanten/Rechtsuchenden die gesetzliche Vergütung abzurechnen. Die Beratungsperson, also der Anwalt, kann die Aufhebung der Beratungshilfe nach § 6a Abs. 2 S. 1 BerHG beantragen, wenn der Rechtsuchende aufgrund der Beratung oder Vertretung, für die ihm Beratungshilfe bewilligt worden war, etwas erlangt hat.
Rz. 10
Dabei kann der Antrag allerdings nur gestellt werden, wenn der Anwalt
▪ |
noch keine Vergütung nach § 44 S. 1 RVG beantragt hat und |
▪ |
er den Rechtsuchenden bei der Übernahme des Mandats auf die Möglichkeit der Antragstellung und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf die sich für die Vergütung nach § 8a Abs. 2 BerHG ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat. |
Rz. 11
Die neue Vorschrift des § 6a Abs. 2 BerHG verschafft dem Anwalt damit nunmehr die Möglichkeit, die gesetzlichen Gebühren auch vom Rechtsuchenden beanspruchen zu können. Wird die Beratungshilfebewilligung aus diesem Grunde aufgehoben, kann der Anwalt vom Rechtsuchenden seine Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften verlangen (§ 8a Abs. 2 S. 1 BerHG), also die gesetzliche Vergütung nach dem RVG.
Rz. 12
Eine bereits bezahlte Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV ist auf den Vergütungsanspruch anzurechnen (§ 8a Abs. 2 S. 2 BerHG).
Rz. 13
Darüber hinaus kann der Anwalt mit dem Rechtsuchenden seit dem 1.1.2014 auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Das frühere strikte Verbot des § 8 BerHG a.F. ist aufgehoben worden. Sobald allerdings Beratungshilfe bewilligt ist, kann d...