Rz. 7
Schwierigkeiten bestehen in der Praxis seitens des Anwalts oftmals bei der Frage, ob etwa ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis gesichert werden kann. Hierfür ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es um die Frage einer Sicherung vor dem Eintritt des Erbfalls oder danach geht.
Rz. 8
Vor Eintritt des Erbfalls besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, einen Vermächtnisanspruch zu sichern, da die Forderung frühestens mit dem Erbfall (§ 2176 BGB) entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermächtnisanspruch durch eine erbvertragliche Regelung angeordnet wurde (§ 2288 BGB). Insoweit gilt das Gleiche wie bei der Frage nach dem Schutz des Vertrags- oder Schlusserben im Rahmen des § 2287 BGB – allerdings mit dem erweiterten Schutz des § 2288 BGB.
Rz. 9
Nach dem Eintritt des Erbfalls ist der Vermächtnisnehmer eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses dagegen nicht mehr schutzlos gestellt. Von diesem Zeitpunkt an hat er grundsätzlich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands. Aus § 160 Abs. 1 BGB ergibt sich ein rechtlich geschütztes Anwartschaftsrecht des Vermächtnisnehmers. Dieses ist grundsätzlich wie jedes andere Anwartschaftsrecht vererblich und übertragbar.
Rz. 10
Dieses Anwartschaftsrecht des aufschiebend bedingten Vermächtnisnehmers kann durch Arrest und einstweilige Verfügung oder durch eine Hypothek gesichert werden, wobei darauf zu achten ist, dass eine hypothekarische Sicherung nur dann in Betracht kommt, wenn sie in der letztwilligen Verfügung mitvermacht wurde.
Rz. 11
Handelt es sich bei dem aufschiebend bedingten Vermächtnisgegenstand um ein Grundstück oder Grundstücksrecht, so kann mit Hilfe einer Vormerkung gemäß § 883 BGB dem Vermächtnisanwartschaftsberechtigten eine dem Anwartschaftsrecht des Nacherben vergleichbare Sicherung gewährt werden. Da sich aus dem Vermächtnisanspruch an sich noch kein Anspruch auf Bewilligung einer Vormerkung ergibt, ist diese regelmäßig durch eine einstweilige Verfügung zu beantragen.
Rz. 12
Der aufschiebend bedingte Vermächtnisnehmer hat aber grundsätzlich keinen Schutz gegen Zwischenverfügungen. Der Schutz des § 161 BGB kommt hier nach h.M. nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Vermächtnisanspruch lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch handelt.
Rz. 13
Die Tatsache, dass der Vermächtnisnehmer aus dem aufschiebend bedingten Vermächtnis nach §§ 2179, 160 ff. BGB eine geschützte Rechtsposition hat, zieht auch einen Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers über Bestand und Schicksal des vermächtnisweise zugewandten Gegenstands nach sich. Ist der Bedingungseintritt ein angeordneter Nacherbfall, so richtet sich der Auskunftsanspruch gegen den Vorerben, und zwar auch dann, wenn es sich um eine befreite Vorerbschaft handelt.