Rz. 4

Sind übereinstimmende Regeln für den Gebührenwert vorhanden, bindet dieser gem. §§ 53 ff., 55 Abs. 2 FamGKG erlassene Beschluss den Anwalt, § 32 Abs. 1 RVG. Der Beschluss wirkt auch für und gegen die übrigen an dem Gerichtsverfahren Beteiligten.[3]

[3] Gerold/Schmidt/Mayer, § 32 Rn 66; AnwK/N. Schneider/Thiel, § 32 Rn 135 ff.

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