Rz. 43
Das Betreuungsgericht prüft den Schlussbericht im Ergebnis gem. § 1873 BGB n.F. entsprechend einer laufenden Betreuung, was den Zivilrechtsweg nicht ausschließt. Allerdings ist abweichend vom früheren §§ 1908i, 1890 S. 2 BGB a.F. keine Bezugnahme mehr möglich. Das Verfahren ist geradlinig: Erst äußert der Berechtigte das Verlangen, dann reicht der Betreuer die Schlussrechnung beim Gericht ein, welches diese dann auf ein weiteres Verlangen des Berechtigten prüft.
Rz. 44
Den noch in §§ 1908i, 1892 Abs. 1 BGB a.F. verankerte Gegenbetreuer gibt es nicht mehr. Auch die Möglichkeit eines vom Betreuungsgerichts beurkundeten Anerkenntnisses gem. §§ 1908i, 1892 Abs. 1 BGB a.F. entfällt, da es einerseits selten genutzt und anderseits bei Durchführung aufwendig war, obgleich ein Anerkenntnis auch formlos möglich ist.
Wichtige Regelung
Der Gegenbetreuer bei einer Schlussrechnung entfällt, wie auch die Möglichkeit der Beurkundung eines Anerkenntnisses der Richtigkeit des Verzeichnisses beim Betreuungsgericht, §§ 1908i, 1892 BGB a.F.
Rz. 45
Zwar hat das Betreuungsgericht Möglichkeiten für Zwangsmaßnahmen bei Nichterfüllung, also bei Unvollständigkeit oder völligem Ausbleiben der Berichtsabgabe. Wegen sachlicher Mängel muss sich der Berechtigte, also der ehemals Betreute oder der Erbe, an den ehemaligen Betreuer wenden und ggf. auf dem ordentlichen Rechtsweg gegen diesen vorgehen.
Das Gericht gibt dem Berechtigten, soweit vorhanden bzw. bekannt, Gelegenheit zur Stellungnahme, § 1873 Abs. 1 BGB n.F., und schickt ihm das Ergebnis der Prüfung, § 1873 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Eine Prüfung durch das Betreuungsgericht entfällt allerdings, wenn ein Berechtigter bekannt ist und auf einen Hinweis bei Übersendung des Berichtes hin keine Überprüfung verlangt, § 1873 Abs. 3 BGB n.F. Auch das dient der Erleichterung des Verfahrens, in diesem Fall für das Betreuungsgericht. Allerdings ist die Regelung wiederum recht kompliziert und kann die Geltendmachung der ohnehin schon beschnitten Rechte des ehemals Betreuten oder seiner Erben weiter erschweren.
Wichtige Regelung
Vom Berechtigten muss erst die Rechnungslegung vom ehemaligen Betreuer und dann die Prüfung durch das Betreuungsgericht verlangt werden.
Rz. 46
Formulierungsbeispiel: Schreiben an das Betreuungsgericht, nachdem vom Betreuer eine Schlussrechnungslegung verlangt wurde
In dem Betreuungsverfahren (…) zeigen wir an, den Erben der ehemals Betreuten, Herrn/Frau (…), anwaltlich zu vertreten.
Von dem ehemaligen Betreuer, Herrn/Frau (…), wurde gem. § 1872 Abs. 2 BGB die Schlussrechnungslegung verlangt. Dies wird Ihnen hiermit gem. § 1872 Abs. 2 S. 4 BGB mitgeteilt.
Zudem wird gem. § 1873 Abs. 3 BGB die Prüfung der Rechnungslegung von Ihnen verlangt.
Da der Nachlass dringend abzuwickeln ist, bitten wir um kurzfristiges Tätigwerden, stehen für Fragen zur Verfügung und verbleiben (…)