Rz. 13

Über die Entschädigung entscheidet gem. § 8 Abs. 1 StrEG das Gericht, das das Verfahren abschließt. Die Entscheidung ergeht durch isolierten Beschluss. Dagegen ist nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG die sofortige Beschwerde eröffnet.

 

Rz. 14

Bei Beendigung des Verfahrens durch Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft ergeht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 StrEG die Entscheidung über die Entschädigung durch das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.

 

Rz. 15

Gem. § 7 Abs. 2 StrEG wird Entschädigung für Vermögensschäden nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 EUR übersteigt.

 

Rz. 16

Hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, so entscheidet gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StrEG dasjenige Gericht über die Entschädigungspflicht, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. War in erster Instanz ein Oberlandesgericht zuständig, regelt § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StrEG, dass im Fall der Verfahrenseinstellung die Entschädigungsentscheidung durch den Generalbundesanwalt oder die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem OLG getroffen wird.

 

Rz. 17

Der Entschädigungsantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Rz. 18

Muster 16.1: Entschädigungsantrag

 

Muster 16.1: Entschädigungsantrag

An die

Staatsanwaltschaft _________________________

In dem abgeschlossenen Strafverfahren

gegen _________________________

wegen _________________________

wird der frühere Angeklagte hier vertreten zur Geltendmachung seiner Ansprüche für erlittene Schäden durch Strafverfolgungsmaßnahmen. Vollmacht ist beigefügt.

Es wird beantragt,

wegen der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis und des hierdurch erlittenen Vermögensschadens eine Entschädigung in Höhe von _________________________ EUR zu gewähren.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1 StrEG.

1.

Anspruchsvoraussetzungen:

a) Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis (vorläufig) entzogen. Die Entscheidung über die vorgenannte Maßnahme wurde aufgehoben. Somit sind die Anspruchsvoraussetzungen gegeben.
b) Infolge der unrechtmäßig verhängten Maßnahme hat der Antragsteller folgende Nachteile erlitten:

Er musste für diverse Fahrten ein Taxi in Anspruch nehmen (vgl. Aufstellung Anlage 1).

_________________________ (Im Übrigen sind die einzelnen Anspruchstatsachen weiter auszuführen).

2. Der erlittene Vermögensschaden wird wie folgt berechnet: _________________________ (ist im Einzelnen auszuführen).
3. Ausschluss- oder Hinderungsgründe nach dem StrEG stehen den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen.

_________________________ (Rechtsanwalt)

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