Rz. 13
Über die Entschädigung entscheidet gem. § 8 Abs. 1 StrEG das Gericht, das das Verfahren abschließt. Die Entscheidung ergeht durch isolierten Beschluss. Dagegen ist nach § 8 Abs. 3 S. 1 StrEG die sofortige Beschwerde eröffnet.
Rz. 14
Bei Beendigung des Verfahrens durch Einstellung seitens der Staatsanwaltschaft ergeht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 StrEG die Entscheidung über die Entschädigung durch das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft.
Rz. 15
Gem. § 7 Abs. 2 StrEG wird Entschädigung für Vermögensschäden nur geleistet, wenn der nachgewiesene Schaden den Betrag von 25 EUR übersteigt.
Rz. 16
Hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen und das Verfahren eingestellt, so entscheidet gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StrEG dasjenige Gericht über die Entschädigungspflicht, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. War in erster Instanz ein Oberlandesgericht zuständig, regelt § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StrEG, dass im Fall der Verfahrenseinstellung die Entschädigungsentscheidung durch den Generalbundesanwalt oder die zuständige Staatsanwaltschaft bei dem OLG getroffen wird.
Rz. 17
Der Entschädigungsantrag ist schriftlich zu stellen.
Rz. 18
Muster 16.1: Entschädigungsantrag
Muster 16.1: Entschädigungsantrag
An die
Staatsanwaltschaft _________________________
In dem abgeschlossenen Strafverfahren
gegen _________________________
wegen _________________________
wird der frühere Angeklagte hier vertreten zur Geltendmachung seiner Ansprüche für erlittene Schäden durch Strafverfolgungsmaßnahmen. Vollmacht ist beigefügt.
Es wird beantragt,
wegen der (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis und des hierdurch erlittenen Vermögensschadens eine Entschädigung in Höhe von _________________________ EUR zu gewähren.
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 7 Abs. 1 StrEG.
1. | Anspruchsvoraussetzungen:
Er musste für diverse Fahrten ein Taxi in Anspruch nehmen (vgl. Aufstellung Anlage 1). _________________________ (Im Übrigen sind die einzelnen Anspruchstatsachen weiter auszuführen). |
||||
2. | Der erlittene Vermögensschaden wird wie folgt berechnet: _________________________ (ist im Einzelnen auszuführen). | ||||
3. | Ausschluss- oder Hinderungsgründe nach dem StrEG stehen den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen. |
_________________________ (Rechtsanwalt)
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