Rz. 16
In Teilbereichen kann aber dann doch eine unzulässige Interessenkollision vorliegen, die die familiengerichtliche Bestellung eines (weiteren) Pflegers erforderlich macht. Das ist etwa bei dem Auseinandersetzungsplan der Fall, hinsichtlich dessen der Testamentsvollstrecker die Erben vor Auseinandersetzung anzuhören hat (§ 2204 Abs. 2 BGB). Bei minderjährigen Kindern werden die gesetzlichen Vertreter angehört (Eltern gemäß § 1629 BGB; Vormund gemäß § 1773 BGB; Pfleger gemäß § 1915 BGB). Zumindest hierfür ist ein Pfleger nach § 1909 BGB zu bestellen, wenn etwa den Eltern die Vermögenssorge für die Erbschaft des Kindes entzogen ist (§ 1638 BGB). Gleiches gilt, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich gesetzlicher Vertreter eines Miterben ist, da das Rechtsgeschäft empfangsbedürftig ist (§§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB), denn sonst würde der Testamentsvollstrecker sich selbst anhören.[30] Ein Pfleger ist auch erforderlich, wenn der Elternteil als gesetzlicher Vertreter Miterbe ist[31] bzw. wenn der Testamentsvollstrecker für seine erbenden Kinder eine Auseinandersetzungsvereinbarung abschließen will.[32] Für diesen Teilbereich besteht ein Interessengegensatz, so dass zumindest hierfür ein Pfleger zu bestellen ist.[33] Ein Pfleger ist naturgemäß dann nicht zu bestellen, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen schon volljährig ist.
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