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Bei letztwilligen Verfügungen, bei denen Bedachte beim Erbfall noch minderjährig sein können, sind besondere Anordnungen zu treffen. Der Einfluss und die Einsicht des Familiengerichts in private Vermögensangelegenheiten können vermieden oder erheblich reduziert und die Bestellung einer fremden, möglicherweise unqualifizierten Person zum Pfleger vermieden werden.

Nach Scheidung einer Ehe wird nicht selten der Wunsch an den Berater herangetragen, eine Regelung zu finden, die verhindert, dass das Vermögen, das die gemeinschaftlichen Kinder erben werden, nicht vom geschiedenen Ehepartner verwaltet wird. Wird der Mandant darüber aufgeklärt, dass der geschiedene Partner Vermögenseinkünfte des Kindes gemäß § 1649 Abs. 2 S. 1 BGB u.U. für seinen eigenen Unterhalt verwenden kann, so wird meistens der Wunsch geäußert, dies auszuschließen.

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