Rz. 67
Eltern können für den Fall, dass ihr minderjähriges Kind nach ihrem Tod eines Vormundes bedarf, durch letztwillige Verfügung diejenige Person benennen, die Vormund werden soll (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB). Solche Verfügungen können auch in Ehegattentestamenten und Erbverträgen enthalten sein, sind aber stets einseitig und damit von jedem Elternteil einseitig widerrufbar (§§ 2270 Abs. 3, 2278 Abs. 2 BGB). Der Benannte darf dann nur unter den in § 1778 BGB bezeichneten Voraussetzungen übergangen werden. Auch ist möglich, eine Person zum Vormund zu benennen, ihm aber die Vertretungsmacht für einen Teilbereich wie die Vermögenssorge zu entziehen und hierfür einen Pfleger zu benennen. Alternativ kann eine Person zum Vormund für die Personensorge und eine andere Person zum Vormund wegen der Vermögenssorge benannt werden.
Wurde kein Vormund benannt, trifft das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamtes eine Auswahlentscheidung (§ 1779 Abs. 1 BGB). Hierbei hat es die Kriterien aus § 1779 Abs. 2 BGB zu beachten. Großeltern steht ein Recht auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormundes zu. Dennoch sind sie gegen die Bestellung eines Vormundes nicht beschwerdebefugt (§ 59 Abs. 1 FamFG); sie können indes gegen die Entscheidung des Rechtspflegers Erinnerung einlegen.
Rz. 68
Muster 16.14: Vormundbenennung
Muster 16.14: Vormundbenennung
Hiermit benennen wir für den Fall, dass unser Kind _________________________ bei Ableben des Längstlebenden von uns minderjährig ist, als Vormund in erster Linie _________________________, in zweiter Linie _________________________ und in dritter Linie _________________________.
Rz. 69
Durch letztwillige Verfügung kann jeder Elternteil die Person des Vormundes benennen, wenn ihm zur Zeit seines Todes die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht (§§ 1776 ff. BGB). Haben die Eltern verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den längerlebenden Elternteil und nicht die zeitlich spätere Benennung (§ 1776 Abs. 2 BGB).
Ersatzbenennungen sind nicht nur möglich, sondern auch zweckmäßig. Die Eltern können mehrere Vormünder zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft oder zu einer nach Wirkungskreisen – etwa getrennt nach Vermögens- und nach Personensorge – aufgeteilten Führung der Vormundschaft benennen (§ 1797 BGB). Auch ein Ausschluss von Personen ist möglich (§ 1782 BGB). Unzulässig ist dagegen die Ausschließung ganzer Personenklassen oder der Amtsvormundschaft.
Rz. 70
Muster 16.15: Ausschluss einer Person als Vormund
Muster 16.15: Ausschluss einer Person als Vormund
Ich benenne keine Person zum Vormund. Jedoch schließe ich meine Schwägerin, _________________________, davon aus, zum Vormund meiner Kinder ernannt zu werden.
Rz. 71
Der Vormund kann von den Verpflichtungen aus den §§ 1852–1856 BGB befreit werden, die im Falle des § 1857 BGB vom Familiengericht außer Kraft gesetzt werden können. Zudem sind Anordnungen zur Verwaltung möglich (§ 1803 BGB). Von der Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 1802 BGB kann nicht befreit werden. Denkbar ist, die namentlich bestimmten Personen zu befreien, aber für den Fall, dass das Familiengericht einen fremden Pfleger bestimmt, ausdrücklich keine Befreiung anzuordnen.
Rz. 72
Muster 16.16: Vormundbenennung mit Befreiung
Muster 16.16: Vormundbenennung mit Befreiung
Für den Fall, dass für meine Kinder eine Vormundschaft angeordnet wird, benenne ich meinen Bruder _________________________, ersatzweise meine Nichte _________________________ als Vormund. Ferner ordne ich an, dass die Mutter meiner geschiedenen Ehegattin _________________________, Frau _________________________, von der Vormundschaft ausgeschlossen ist. Gemäß §§ 1852–1856 BGB wird der Vormund von allen dort niedergelegten Beschränkungen befreit, soweit gesetzlich möglich. Die Befreiung gilt aber nicht für einen Vormund, den ich nicht benannt habe, sondern der "fremd" von dem Familiengericht bestellt wurde.
Rz. 73
Die Vormundbenennung ist von der "Sorgerechtsvollmacht" abzugrenzen. Mit einer solchen wird die Ausübung der Sorge übertragen, ohne sie aufzugeben. Wesentliche Entscheidungen bleiben den Eltern vorbehalten. Etwa kann die tatsächliche Personensorge übertragen werden, bspw. auf ein Internat. Ein solcher formloser Vertrag ist jederzeit widerruflich. Es sind auch zwischen getrennt lebenden Elternteilen Vereinbarungen zur Ausübung der Befugnisse aus der Personensorge zulässig.