Rz. 51
Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist es sinnvoll, die Folgen der Vertragsbeendigung im Franchise-Vertrag explizit zu regeln. Hierzu können Nutzungsverbote, Rückgabepflichten, wechselseitige Forderungsausgleichspflichten und Ankaufsrechte des Franchisegebers hinsichtlich der Betriebseinrichtung gehören. Zu beachten sind darüber hinaus insbesondere die folgenden Aspekte.
Rz. 52
Regelmäßig kommt eine analoge Anwendung der Handelsvertreterregelungen nach §§ 89 ff. HGB in Betracht. Zunächst ist die Anwendbarkeit von § 89a HGB anerkannt mit der Folge, dass derjenige, der schuldhaft einen "wichtigen Grund" zur Kündigung gesetzt hat, dem anderen (Kündigenden) zum Schadensersatz verpflichtet ist. Darüber hinaus hat das OLG Celle entschieden, dass ein Ausgleichsanspruch des Franchisenehmers grundsätzlich analog § 89b HGB dann gegeben ist, wenn er in die Absatzorganisation des Franchisegebers eingegliedert ist. Eine lediglich faktische Eingliederung ist anzunehmen, wenn der Franchisenehmer "der Einfachheit halber" Produktempfehlungen des Unternehmers folgt, ohne dass dafür eine rechtliche Verpflichtung besteht. Gleichwohl könne dieser Ausgleichsanspruch ohne Verstoß gegen § 89b Abs. 4 HGB vertraglich ausgeschlossen werden, wenn der Franchisenehmer die Möglichkeit habe, den Kundenstamm, den er während der Dauer des Franchise-Vertrages akquiriert habe, nach Vertragsbeendigung mitzunehmen. Ein Ausgleichsanspruch kann insoweit insbesondere nicht für Fälle der bloß faktischen Kontinuität des Kundenstamms begründet werden, da dieser für den Franchisegeber im anonymen Massengeschäft nicht ohne weiteres nutzbar ist. Für die Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ist entscheidend, ob der Franchisegeber nach Beendigung des Franchise-Vertrages aus dem übernommenen Kundestamm des Franchisenehmers weitere Vorteile herleiten kann. Die Umsatzzahlen des Franchisenehmers werden im Rahmen gesetzlicher Billigkeitserwägungen (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB) berücksichtigt.
Rz. 53
Aus einem jüngeren Urteil des BGH folgern Teile der Literatur, dass ein Ausgleichsanspruch nach Handelsvertreterrecht dann nicht zu gewähren sei, wenn der Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarungen lediglich in der Lizenzgewährung (Überlassung des Know-hows eines Franchise-Systems, Nutzung der Markenrecht) liege und übliche Absatzförderungspflichten des Franchisenehmers nicht zur Einbindung in die Absatzorganisation des Franchisegebers führen. Hier ist die Rechtsprechungsentwicklung im Auge zu behalten.
Rz. 54
Enthält der Franchise-Vertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so geht es nach dem OLG Hamm immer allein um die illoyale Verwertung der Arbeitsergebnisse aus der gemeinsamen Tätigkeit. Außerhalb eines Franchisesystems liegende Tätigkeiten bleiben demnach vom Wettbewerbsverbot unberührt.
Rz. 55
Zu beachten ist, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Franchise-Vertrages der Franchisegeber die Eintrittsgebühr anteilig zurückgewähren muss, wenn aus dem Vertrag nicht ersichtlich ist, dass die Eintrittsgebühr äquivalent für die vom Franchisegeber aufgewendeten "Vorlaufkosten" (Entwicklungskosten des Systems) ist. Daher ist eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu empfehlen.