Rz. 65
Zum Schutz des Mandanten ist auf Seiten des Vollmachtgebers bzw. seines Erben stets die Sicherung etwaiger Ansprüche durch ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu erwägen. In Betracht kommt ein Arrestverfahren gem. §§ 916 Abs. 1, 917 Abs. 1 ZPO. Dies ist erfolgreich, wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund vorliegen.
I. Checkliste: Arrestanträge
Rz. 66
Für Arrestanträge empfiehlt sich folgende Vorgangsweise:
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Zunächst prüfen, ob ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund gegeben sind. |
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Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen vorliegen. |
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Das für den Antrag zuständige Gericht bestimmen. Insoweit besteht ein Wahlrecht des Gläubigers:
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Gericht der Hauptsache (§ 943 ZPO) oder |
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belegener Gegenstand oder |
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Aufenthalt |
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Zu beachten ist dabei, dass es sich hier um zwei ausschließliche (§ 802 ZPO) konkurrierende Zuständigkeiten (§ 35 ZPO) handelt.
II. Arrestanspruch
Rz. 67
Im Antrag ist der Arrestanspruch gemäß § 916 ZPO konkret zu bezeichnen, wozu die Angabe seines Gegenstandes und seines tatsächlichen Grundes im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehört. Insoweit ist die bestimmte Bezeichnung der Forderung nötig. Der genaue Geldbetrag ist anzugeben. Hinsichtlich des Arrestanspruchs ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen, wonach Ansprüche nach §§ 676, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Strafgesetzen bzw. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht kommen. Im Idealfall können Kontoauszüge und Aufträge zur Überweisung bzw. zur Barauszahlung vorgelegt werden, aus denen die Transaktionen zulasten des Vollmachtgebers und zugunsten des Bevollmächtigten einschließlich dessen Unterschrift hervorgehen. Dabei dürfen die Anforderungen an einen ausreichend substantiierten Vortrag nicht überspannt werden.
III. Arrestgrund
Rz. 68
In der Antragsschrift sind des weiteren die Tatsachen anzugeben, welche die Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung erkennen lassen, §§ 917, 918 ZPO. Wird kein Arrestgrund angegeben, so wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen.
1. Arrestgrund beim dinglichen Arrest, § 917 Abs. 1 ZPO
Rz. 69
Es muss dargetan werden, dass die Gefahr besteht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners sich nachteilig verändern. Auf ein Verschulden des Schuldners kommt es dabei nicht an. So können auch Handlungen durch unberechtigte Dritte und zufällig eintretende Umstände zu einem Arrestgrund führen.
Rz. 70
Beispiele für das Vorliegen eines Arrestgrundes:
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Verschwendung |
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verdächtige Vermögensveräußerung |
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auffallende Grundstücksbelastung |
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Fluchtverdacht |
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häufiger Wohnungswechsel |
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Verlust der Einnahmequelle. |
Rz. 71
Dagegen liegt in folgenden Fällen kein Arrestgrund vor:
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wenn eine anderweitige Sicherung besteht (z.B. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Pfandrecht) |
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wenn ein anderweitiger (ohne Sicherheitsleistung) für vollstreckbar erklärter Titel existiert |
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wenn die Gefahr nur in der "schnelleren Vollstreckung durch andere Gläubiger besteht" |
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wenn bereits ein Arrest des Gläubigers vorliegt. |
Rz. 72
Hinweis
Die Vermutung nach § 917 Abs. 2 ZPO kommt zumeist nicht in Betracht, da hierzu das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt sein dürfte.
Rz. 73
Eine Straftat oder unerlaubte Handlung des Arrestgegners reicht alleine nicht aus. Gleichwohl hat es Vorteile, wenn der Arrestanspruch sich auf eine strafbare Handlung stützen kann, wobei hier § 266 bzw. § 246 StGB in Betracht kommt. Das OLG Hamm hat zutreffend festgestellt, dass bei Vorliegen der "den Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllenden Tatsachen" im Falle ihrer Glaubhaftmachung i.d.R. von einem Arrestgrund auszugehen“ sei, "wobei es im Einzelfall auf die Eignung der Tathandlungen ankommt, eine Gefährdung der Vollstreckung etwa durch weitere Verschleierung oder Täuschungshandlungen wahrscheinlich erscheinen zu lassen". Der Bevollmächtigte hatte im entschiedenen Fall ohne erkennbaren Auftrag 135.000 EUR in Einzelbeträgen von 5.000 EUR und 10.000 EUR auf sein eigenes Konto überwiesen. Nach dem OLG Hamm rechtfertigt das die Annahme, der Bevollmächtigte werde seine rechtsfeindliche Handlungsweise fortsetzen, um den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil zu behalten, also die Zwangsvollstreckung zu vereiteln. So habe der Bevollmächtigte auch nach dem Erbfall des Vollmachtgebers Überweisungen von insgesamt 50.000 EUR auf sein eigenes Konto vorgenommen.
Rz. 74
Hinweis
Ob ein beantragter Arrest durch das Gericht erlassen wird, hängt sehr vom Einzelfall und vom Richter ab. Sollte der Antrag zurückgewiesen werden, kommen auf den Mandanten erhebliche Kosten zu. Vor diesem Hintergrund ist der "richtige" Rat an den Mandanten schwierig, wobei der Anwalt im Hinblick auf den sichersten Weg gehalten ist, im Zweifelsfall ein Arrestgesuch bei Gericht einzureichen.
2. Arrestgrund beim persönlichen Arrest, § 918 ZPO
Rz. 75
Mit der Anordnung des persönlichen Arrestes soll verhindert werden, dass Vermögensgegenstände beiseite gesc...