Rz. 76
Mit der Antragsschrift sind der Arrestanspruch, der Arrestgrund und die Prozessvoraussetzungen glaubhaft zu machen: Eine Ausnahme lässt § 921 Abs. 2 ZPO hinsichtlich des Anspruchs und des Arrestgrundes zu, sofern "wegen der dem Gegner drohenden Gefahren Sicherheit geleistet wird".
Rz. 77
Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine besondere Art der Beweisführung. Die Form der Beweisaufnahme ist freier und zur Überzeugungsbildung reicht die "Feststellung überwiegender Wahrscheinlichkeit"[63] aus. Letztlich wird aber nur die Beweisführung, nicht die Darlegungs- und Beweislast erleichtert.[64]
Rz. 78
§ 294 ZPO führt die Beweismittel an, die zur Glaubhaftmachung benutzt werden können:
▪ | alle üblichen Beweismittel, §§ 355–455 ZPO, sofern sie präsent sind |
▪ | die Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB |
▪ | eigene Darstellung der Tatsachen |
▪ | keine Bezugnahme auf andere Schriftstücke[65] |
▪ | keine bestimmte Form erforderlich |
▪ | auch mündlich vor Gericht möglich |
▪ | die sogenannte anwaltliche Versicherung[66] |
▪ | schriftliche Erklärungen von Zeugen, § 377 ZPO |
▪ | Bezugnahme auf dem Gericht sofort verfügbare Akten |
▪ | Fotokopien |
▪ | Privatgutachten |
▪ | zulässig hergestellte Tonbandaufnahmen |
Eine Besonderheit ist bei der Beweislast noch zu beachten: Nach der h.M. muss der Antragsteller auch das Fehlen von Einwendungen und Einreden glaubhaft machen.[67]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen