Rz. 23
Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Verfügung kann nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO, oder durch Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift einer notariellen Verfügung von Todes wegen zusammen mit einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Eröffnungsniederschrift, § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, geführt werden. Ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis muss somit vorgelegt werden, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist oder die Erbfolge auf einem eigenhändigen Testament beruht. Der Vorlage einer Sterbeurkunde bedarf es hingegen nicht.
Hinweis
Hat ein Erblasser neben einem notariellen Testament auch handschriftliche Testamente errichtet, darf das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen.
Rz. 24
Andere als die in §§ 35 Abs. 1 S. 1und S. 2 GBO genannten Beweismittel sind zum Nachweis der Erbfolge ausgeschlossen. So bezeugt eine durch Einsicht in die Nachlassakten erlangte Kenntnis des Grundbuchamtes von einem eigenhändigen Testament keine Erbenstellung eines Beteiligten. Auch ein Feststellungsbeschluss über das Fiskus-Erbrecht gemäß § 1964 BGB erübrigt im Grundbuchverfahren nicht den durch Vorlage eines Erbscheins zu erbringenden Nachweis der Erbfolge nach dem eingetragenen Berechtigten. Ein Urteil stellt kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der Erbfolge dar, ebenso wenig ein gerichtlicher Vergleich, der einen Auslegungsvertrag über ein privatschriftliches Testament enthält.
Rz. 25
▪ Exkurs: Internationales Recht
Durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann neben der Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund Erbfolge auch die Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund eines unmittelbar dinglich wirkenden Vindikationslegats und einer unmittelbar dinglichen Teilungsanordnung nachgewiesen werden. In seinem wegweisenden Urteil vom 12.10.2017 hatte der EuGH in der Rechtssache Kubicka entschieden, dass ein dinglich wirkendes Vermächtnis (Vindikationslegat) nach ausländischem Recht an einer Immobilie im deutschen Grundbuch einzutragen ist. In seinem Beschluss vom 22.9.2022 stützte sich das Kammergericht auf das Urteil des EuGH und wies das Grundbuchamt an, den Begünstigten einer dinglich wirkenden Teilungsanordnung nach italienischem Erbstatut ohne rechtsgeschäftliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft als Alleineigentümer eines Wohnungseigentums im Grundbuch einzutragen (vgl. hierzu Rdn 71, 93 und § 27 Rdn 149 ff.).
Rz. 26
Der Antrag auf Grundbuchberichtigung selbst bedarf nicht der in § 29 GBO vorgeschriebenen, öffentlich beglaubigten Form.