Leitsatz (amtlich)
Ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin im Grundbuchverfahren, dass ein dinglicher Übergang des Eigentums an einem Nachlassgegenstand nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrags erfolgt ist, ist die Vermutung der Richtigkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 EuErbVO widerlegt.
Normenkette
EuErbVO Art. 69; GBO §§ 18, 22, 35 Abs. 1 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2020 aufgehoben.
Gründe
I. In drei Grundbüchern ist der Erblasser, Vater der Beteiligten, als Teileigentümer eingetragen.
Der zuletzt in Italien wohnhafte, am 4.7.2016 verstorbene Erblasser hatte ein handschriftliches Testament verfasst, nach dem er das Vermögen anteilsmäßig auf seine zwei Kinder und seinen zwischenzeitlich ebenfalls verstorbenen Bruder aufteilte. Zudem hatte er die "Immobilie in München" an die Beteiligte "als Alleinerbin" verfügt.
Unter Vorlage eines in italienischer Sprache ausgefertigten Europäischen Nachlasszeugnisses vom 29.7.2019, beglaubigt am 31.7.2019, beantragte die Beteiligte am 23.10.2019 unter Bezugnahme auf ein Grundbuchblatt ihre Eintragung im Grundbuch. In einer am 20.12.2019 eingegangenen Korrektur dieses Antrags beantragte sie nunmehr die Berichtigung von allen drei Grundbuchblättern und legte eine beglaubigte Übersetzung des Europäischen Nachlasszeugnisses vor.
In Formblatt V Anlage IV ("Stellung und Rechte des/der Erben"), in der es um die Stellung der Beteiligten geht, ist unter Ziff. 9. ("Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde") unter anderem der "Vollbesitz auf dem folgenden Immobilien", nämlich das verfahrensgegenständliche Teileigentum aufgeführt.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.1.2020 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - als Eintragungshindernis unter anderem den fehlenden Nachweis des Vindikationslegates für die Eintragung der Antragstellerin als Alleineigentümerin gerügt. Nach dem vorgelegten Nachlasszeugnis sei italienisches Recht auf die Erbfolge anwendbar und die Beteiligte Miterbin, so dass die Eintragung einer Erbengemeinschaft in Betracht komme. Für eine Eintragung der Beteiligten als Vermächtnisnehmerin käme das europäische Nachlasszeugnis nur in Betracht, wenn das Vindikationslegat in "Anlage V - Stellung und Rechte des/der Vermächtnisnehmer(s) mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass" entsprechend bestätigt wäre. Eine solche Anlage sei daher noch vorzulegen.
Daraufhin hat die Beteiligte mit Anwaltsschreiben erklärt, dass der Notar in Anbetracht der Ausschlagung des Vorausvermächtnisses die Anlage V nicht habe ausfüllen dürfen. Zudem legte sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 24.7.2019 samt Übersetzung vor, den Frau X. X. namens aller Erben errichtet hatte. Darin wird zur Abgeltung aller ihrer Ansprüche unter anderem der verfahrensgegenständliche Grundbesitz der Beteiligten zugewiesen. Eine entsprechende Vollmacht, ausgestellt von den vertretenen Personen, liegt nicht vor. Des Weiteren legte die Beteiligte die Erklärung des italienischen Notars vor, wonach die Beteiligte das vom Vater hinterlassene Erbe vorbehaltlos angenommen habe. Nach italienischem Recht und insbesondere gemäß Art. 733 Abs. 1 CCiv habe er die Zuwendung im Testament dahingehend verstanden, dass es sich um eine Vorgabe des Erblassers hinsichtlich des der Beteiligten im Rahmen der Erbauseinandersetzung als Erbin zuzuweisenden Anteils an der Erbmasse gehandelt habe. Dies sei von den Erbbegünstigten auch ausdrücklich akzeptiert worden. Das Europäische Nachlasszeugnis spiegele daher die gemeinsame Überzeugung der Erbbegünstigten und der Ausstellungsbehörde wider.
Auf Nachfrage des Grundbuchamts, ob das Anwaltsschreiben als Beschwerde ausgelegt werden solle, hat die Beteiligte dies bejaht. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 15.5.2020 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Mit Schreiben vom 15.6.2020 hat die Beteiligte ein am 25.5.2020 ausgestelltes Nachlasszeugnis vorgelegt, auf das sich der korrigierte Antrag vom 20.12.2019 bezog. In Anlage 5 zu Formblatt V heißt es unter Ziff. 3.:
Es ist zu beachten, dass dieses Europäische Nachlasszeugnis zur Berichtigung des Europäischen Nachlasszeugnisses ... vom 29. Juli 2019 UrNr. ... ausgestellt wird, um einen wesentlichen Fehler in Bezug auf die Beschreibung einem Vermögen zu korrigieren, das in der erblichen Masse enthalten ist, ...
In Anlage IV zu Formblatt V sind unter dem Punkt 9. "Dem Erben zugewiesene(r) Vermögenswert(e), für den/die eine Bescheinigung beantragt wurde" nun alle drei Grundbuchblätter angegeben.
II. 1. Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist auch im Übrigen zulässig eingelegt (§ 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
2. Die Beschwerde hat auch in der Sache vorläufig Erfolg. Die angefochtene Zwischenverfügung hätte aus formalen Gründen nicht ergehen dürf...