Rz. 199
In vielen Ländern können nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen als Mitglieder des Vertretungsorgans bestellt werden. In der Praxis wird bisweilen auch der Geschäftsführer der "director limited" in das deutsche Handelsregister eingetragen. Das ist deswegen sinnvoll, weil ansonsten die Vertretung der Gesellschaft nicht durch einen deutschen Handelsregisterauszug nachgewiesen werden könnte. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung ergibt sich daraus kein zusätzlicher Aufwand, da dann die Vertretungsverhältnisse ohnehin vollständig nachzuweisen sind. Lästig mag aber werden, dass jeder Wechsel im board der director-limited auch zum Zweigniederlassungsregister der von ihr verwalteten Gesellschaften anzumelden ist.
Rz. 200
Umstritten ist, ob in das Handelsregister eingetragen werden muss, dass der "Geschäftsführer vom Verbot des § 181 BGB befreit" ist. Selbstverständlich macht die Verweisung auf § 181 BGB hier keinen Sinn, da sich die Befugnisse des Geschäftsführers aus dem ausländischen Gesellschaftsstatut ergeben und § 181 BGB damit nicht gilt. Das OLG München hat die Eintragung abgelehnt, da zum einen der § 181 BGB ohnehin nicht anwendbar sei, zum anderen aber auch die Situation im englischen Recht nicht mit der des deutschen Rechts unmittelbar vergleichbar sei. Das OLG Celle weist weiter darauf hin, dass von der Zulässigkeit des Selbstkontrahierens jedenfalls dann nicht ausgegangen werden könne, wenn das besondere Informationsverfahren in Klausel 85 Table A einzuhalten sei. Da das deutsche Handelsregister eine entsprechende Eintragung vorsieht, lässt man sie zu, sofern nach dem ausländischen Recht ein Selbstkontrahieren wirksam wäre. Das LG Freiburg hat darüber hinaus eine Eintragung im Fall der limited befürwortet, da das englische Recht kein gesetzliches Verbot des Selbstkontrahierens kenne, der director also schon qua lege befreit sei. Der Rechtsverkehr werde hierdurch vor der Gefahr erleichterter Vermögensverschiebungen gewarnt. Schall weist darauf hin, dass das englische Recht von den director verlange, bei Interessenkollision keine Geschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen; dennoch abgeschlossene Verträge seien allenfalls anfechtbar – jedenfalls aber zunächst wirksam. Demgemäß bestehe das Verbot des Selbstkontrahierens auch nach englischem Recht vorbehaltlich einer satzungsmäßigen Befreiung. Freilich hat das unter Missachtung dieser Handlungsgrundsätze vorgenommene Geschäft trotz der Anfechtbarkeit nach englischem Recht erst einmal Bestand. Dieses Auseinanderfallen von Können und Dürfen rechtfertigt es im Handelsregister die Möglichkeit des Selbstkontrahierens zu vermerken.