Rz. 65
Dem Gesellschaftsstatut unterliegt auch die organschaftliche Vertretung der Gesellschaft. Dies gilt insb. für die Frage, welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist, in welcher Art und Weise dessen Mitglieder die Gesellschaft vertreten können (einzeln- oder gesamtvertretungsbefugt), welchen Grenzen und Einschränkungen die Vertretungsbefugnis unterliegt (Selbstkontrahieren, bestimmte Geschäfte mit besonderer Bedeutung wie Verfügungen über Immobilien etc.) und welche Folgen sich aus dem Überschreiten dieser Kompetenzen ergeben (Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, Schadensersatz).
Genau wie bei Beschränkungen der Rechts- und Handlungsfähigkeit findet auch bei sich aus dem Gesellschaftsstatut ergebenden Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der organschaftlichen Vertreter Art. 12 EGBGB entsprechende Anwendung. Bleibt der Umfang der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer ausländischen GmbH hinter dem des Geschäftsführers einer deutschen GmbH zurück, gelangt das dem Geschäftspartner günstigere deutsche Ortsrecht zur Anwendung, sofern dieser von der Divergenz nichts wusste oder wissen konnte.
Rz. 66
Von der organschaftlichen ist die gewillkürte Vertretung zu trennen. Hierfür gilt nicht das Gesellschaftsstatut, sondern das Vollmachtsstatut.