Rz. 117
Das Gesellschaftsstatut regelt nicht nur die Geburt der Gesellschaft. Aus ihm ergibt sich auch, wie die Liquidation eingeleitet wird, welche Auswirkungen diese auf die Geschäftsführungsbefugnisse der bisherigen Geschäftsführer und die Liquidatoren hat, wie die Gesellschaft abzuwickeln ist und wodurch diese beendet wird. Dies betrifft dann die Löschung der Gesellschaft im Register, die deklaratorische bzw. konstitutive Wirkung der Löschung und schließlich auch die Möglichkeit der Nachtragsliquidation.
Rz. 118
Probleme bereiten ausländische Gesellschaften, die in ihrem Sitzstaat gelöscht worden sind, ohne dass das inländische Vermögen vollständig liquidiert wurde. Diese sind nach dem Gesellschaftsrecht einiger Länder nicht mehr rechtsfähig. Einige Rechtsordnungen sehen vor, dass bei der Liquidation "vergessene" Gegenstände als bona vacantia, also herrenloses Vermögen, im Wege eines hoheitlichen Aneignungsrechts dem Staat anheimfallen bzw. auf die Krone übergehen. Ein solches hoheitliches Aneignungsrecht greift jedoch bzgl. in Deutschland belegener Rechte aufgrund seiner territorialen Beschränkung nicht ein. Vielmehr gilt aus deutscher Sicht eine ausländische Gesellschaft, die nach ihrem ausländischen Personalstatut erloschen ist, weiterhin als rechtsfähig, solange und soweit sie noch Vermögen im Inland besitzt, selbst wenn dies nur dem Zweck der Liquidation dient. Die Gesellschaft wäre daher aus deutscher Sicht weiterhin als Liquidationsgesellschaft anzusehen und damit rechtsfähiger Träger des inländischen Vermögens (Restgesellschaft). Eine abweichende Lösung wird für den Fall vertreten, dass die ausländische Gesellschaft im Inland weiterhin werbend tätig ist. Für diesen Fall wird nach wohl überwiegender Auffassung angenommen, dass die Gesellschaft nach deutschem Recht zu behandeln sei. Dabei fehlt für die Gründung einer Kapitalgesellschaft schon der entsprechende konstitutive Akt, nämlich die Eintragung im deutschen Handelsregister. Es wäre dann genauer zu betrachten, ob es sich bei der ausländischen Gesellschaft um eine Einpersonen- oder Mehrpersonengesellschaft handelt. Im Fall einer Mehrpersonengesellschaft würde diese im Inland als OHG, ggf. auch als GbR zu behandeln sein. Sollte es sich um eine Einpersonengesellschaft handeln, wäre das zum Entstehen einer Personengesellschaft erforderliche Merkmal der Beteiligung mehrerer Personen nicht erfüllt. Folge wäre, dass das gesamte Vermögen der Gesellschaft dem verbliebenen Alleingesellschafter im Wege der Universalsukzession anwachsen würde, einschließlich aller Aktiva und Passiva.
Rz. 119
Es ergibt sich die Folgefrage, wie die Restgesellschaft vertreten wird. Insoweit wurde bislang häufig vertreten, dass aus deutscher Sicht gem. § 1884 BGB für die Gesellschaft ein Pfleger bestellt werden müsse. Gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 EGBGB unterliegt die Pflegschaft dem Recht, das für die Angelegenheit, für die die Pflegschaft erforderlich ist, maßgebend ist – bei im Inland belegenem Vermögen (Art. 43 Abs. 1 EGBGB) oder Anteilen an einer inländischen Gesellschaft also das deutsche Recht. § 1884 BGB ist daher kollisionsrechtlich berufen. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich über §§ 105, 272 Abs. 1 Nr. 3, 340 Nr. 1 FamFG aus dem Fürsorgebedürfnis im Inland. Die überwiegende Gegenauffassung und Ansicht des BGH möchte für die Restgesellschaft im Inland ein Liquidationsverfahren durchführen und geht daher davon aus, dass das deutsche Gericht diese Gesellschaft als Restgesellschaft nach deutschem Recht in das Handelsregister eintragen und einen Liquidator für die Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG bestellen muss.
Zu beachten ist schließlich, dass sich die zivilverfahrensrechtlichen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Gesellschaft im deutschen Zivilprozess nach der lex fori und damit nach der deutschen Zivilprozessordnung richten. Ein nach Rechtshängigkeit eingetretener Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit aufgrund der Löschung einer limited im Register des Gründungsstaates führt folglich zu einer Unterbrechung des Rechtsstreits entsprechend §§ 239, 241 ZPO, sofern die Wiedereintragung der Limited betrieben wird oder betrieben werden kann.