Entscheidungsstichwort (Thema)
Limited. Löschung. Restgesellschaft. Parteifähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach englischem Recht gegründete Limited mit Vermögen im Inland ist auch nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als.aktiv und passiv parteifähig anzusehen.
2. Solange der rechtliche Status der Restgesellschaft ungeklärt ist, kann zu ihrer Vertretung ein Pfleger bestellt werden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine nach englischem Recht gegründete Limited mit Vermögen im Inland ist auch nach der nach englischem Recht durchgeführten Löschung und Auflösung für Prozesse im Inland als Restgesellschaft jedenfalls bis zur vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen.
2. Solange der rechtliche Status der Restgesellschaft ungeklärt ist, kann zu ihrer Vertretung ein Pfleger bestellt werden.
Normenkette
ZPO §§ 50, 53; CA (Engl.) sec 654
Verfahrensgang
LG Ansbach (Urteil vom 27.04.2007; Aktenzeichen HK O 860/03) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Zwischenurteil des LG Ansbach vom 27.4.2007 (Az HK O 860/03) mangels Erfolgsaussicht gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Beklagte hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), noch konkrete Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung des LG begründen würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem im angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt auszugehen.
Dieser rechtfertigt weder eine andere Entscheidung, noch ist eine Rechtsverletzung vorgetragen, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen würde (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin gem. § 50 ZPO als parteifähig anzusehen und durch die vom AG Bruchsal bestellte Pflegerin ordnungsgemäß vertreten, § 53 ZPO. Die Klägerin ist im Prozess durch wirksam bevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten.
1. Die Klägerin ist für diesen Rechtsstreit als aktiv und passiv parteifähig anzusehen.
a) Das Gesellschaftsstatut juristischer Personen, die wie die Klägerin nach dem Recht eines anderen EG-Mitgliedsstaates gegründet wurden, aber im Inland ihren tatsächlichen Verwaltungssitz haben, bestimmt sich im Rahmen der durch Art. 43 und 48 EGV garantierten Niederlassungsfreiheit nach dem Recht des Gründungsstaates. Dies ist aufgrund der Entscheidungen des EuGH in Sachen "Überseering" (NJW 2002, 3614) und "Inspire Art" (NJW 2003, 3331) auch in der nationalen Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt {vgl. BGH NJW 2003, 1461; NJW 2004, 3706; NJW 2005, 1648).
Das Personalstatut der Klägerin, die zwar in Deutschland ihren Verwaltungssitz hatte, die aber nach englischem Recht durch Eintragung in das englische Gesellschaftsregister am 21.6.2002 als ... gegründet worden ist, ist danach dem englischen Recht zu entnehmen. Das so ermittelte Gesellschaftsstatut entscheidet sowohl über die Wirksamkeit der Gründung, als auch über den Umfang und den Fortbestand der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (vgl. Palandt/Heldrich, EGBGB, 66. Aufl., Anh. zu Art. 12, Rz. 10-18).
Nach dem insoweit maßgeblichen englischen Recht ist die Klägerin als Limited aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister des Companies House erloschen. Die Löschung hat konstitutive Wirkung, das heißt, die Limited als solche wurde durch die Löschung aufgelöst und hörte auf, zu existieren. Das Erlöschen der Limited ist grundsätzlich auch im Inland zu beachten. Die Beendigung (dissolution) einer Gesellschaft aufgrund Löschung im Gesellschaftsregister hat nach englischem Recht zur Folge, dass etwaiges Vermögen der Gesellschaft im Wege der Legalokkupation nach sec. 654 CA 1985 auf die englische Krone übergeht. Davon wird jedoch nach dem Territorialitätsprinzip nur das in England belegene Vermögen der Gesellschaft umfasst, nicht jedoch etwaiges Auslandsvermögen.
b) Da diese Rechtslage zwischen den Parteien unstreitig ist und in Übereinstimmung steht mit der von der Klagepartei vorgelegten Bestätigung des "Treasury Solicitor" vom 8.5.2006 (Anlage K14) und den allgemein zugänglichen Fundstellen in der Literatur (vgl. z.B. Schall, DStR 2005,1229; Happ/Holler, DStR 2004, 730; Schulz, NZG 2005, 415; Süß, DNotZ 2005, 180; Borges, IPRax 2005,134), bedarf es keiner weiteren Ermittlung des englischen Rechts (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rz. 14 ff.).
c) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind Werklohnansprüche der Klägerin aus einem in Deutschland geschlossenen Werkvertrag mit der in Deutschland ansässigen Beklagten über Rohbauarbeiten an einem in Deutschland errichteten Wohnhaus. Soweit der Klägerin dieser Anspruch zusteht, handelt es sich somit um Auslandsvermögen der Klägerin. Auf diese Ansprüche ist gem. Art. 28 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden.
d) Nach ganz überwiegender Auffassung, der sich auch der Senat ans...