Rz. 117
Veräußert der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof, einzelne Grundstücke oder sonstiges Hofzubehör oder bringt er den Hof oder die Gegenstände in eine Gesellschaft ein, so haben die Miterben Anspruch auf Zahlung des erzielten Erlöses in Höhe ihres Anteils und unter Anrechnung der bereits erhaltenen Abfindung nach Maßgabe des § 13 HöfeO. Bei der Einbringung in eine Gesellschaft ist der Verkehrswert des Hofes als Berechnungsgrundlage der Nachabfindung zugrunde zu legen. Die Errichtung einer Biogasanlage löst keine Nachabfindungsansprüche aus, solange der Hof im Übrigen landwirtschaftliche Urproduktion betreibt und die Anlage der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dient. Etwas anderes gilt für eine in einer gewerblichen Gesellschaft betriebene Anlage ohne eigene landwirtschaftliche Produktion.
Rz. 118
Für die Berechnung der Abfindungsergänzungsansprüche ist auf den tatsächlich erzielten Erlös, also in der Regel den Kaufpreis einschließlich aller Bestandteile zum Zeitpunkt des Verkaufs, und nicht auf den zum Zeitpunkt des Erbfalls erzielbaren Erlös abzustellen. An entstandenen Wertsteigerungen soll der Hoferbe nicht allein teilhaben. Zugleich müssen die Miterben eine Verringerung des Wertes ebenfalls hinnehmen. Liegt die Zahlung des Abfindungsanspruchs bereits längere Zeit zurück, "ist der anzurechnende Prozentsatz von dem nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt berechneten Lebenskostenindex angepassten (erhöhten) Grundabfindungswert (vorliegend dann von dessen Nutzung) zu errechnen". Mit in die Abfindungszahlung einzubeziehen sind auch Leistungen, die der Hoferbe für eine landwirtschaftsfremde Nutzung erhält, im Entscheidungsfall die Nutzungsentschädigung für eine Fläche mit Windkraftanlage, Zahlungen für Ausgleichsflächen im Straßenbau oder bei der Vermietung von Gebäudeteilen zu Wohnzwecken. Ein übernommenes Altenteilsrecht ist ebenso wie auf den Veräußerungserlös zu zahlende Steuern zu Lasten der Nachabfindungsberechtigten zu berücksichtigen. Nicht abzugsfähig ist hingegen ein vom Hofübernehmer selbst abgeschlossener Betriebsmittelkredit. Nachabfindungsansprüche können auch entstehen, wenn bei vorweggenommener Erbfolge die Beteiligten irrig davon ausgegangen sind, dass der Hof noch die Voraussetzungen im Sinne der Höfeordnung erfüllt. In diesem Fall kann die Geschäftsgrundlage für die Privilegierung als Hof der Vereinbarung entfallen mit der Folge, dass Nachabfindungsansprüche ausgelöst werden.
Rz. 119
Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die einen Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO haben. Vermächtnisnehmer können einen Anspruch haben, wenn für das Vermächtnis der Hofeswert ausschlaggebend ist.
Rz. 120
Bei der Anschaffung eines Ersatzbetriebes, von Ersatzgrundstücken oder -zubehör innerhalb von zwei Jahren nach der Veräußerung sind die hierfür notwendigen angemessenen Aufwendungen gemäß § 13 Abs. 2 HöfeO abzuziehen. Gleiches gilt für die Veräußerung und Neuanschaffung von Grundstücken.
Rz. 121
§ 13 Abs. 4 HöfeO löst die Folge von § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO auch bei der Veräußerung von Hofeszubehör aus, wenn hierdurch erhebliche Gewinne erzielt werden. Was im Sinne dieser Vorschrift erheblich ist, wird unterschiedlich gesehen. Teilweise wurde von mindestens 1.000 DM (nunmehr also 500 EUR) oder 3 % des bei der Zuweisung zugrunde gelegten Wertes ausgegangen, zum Teil werden aber auch 50 % des Ertragswertes bei Zuweisung angenommen. Gegenstand der Nachabfindungsansprüche ist jedenfalls nur der Betrag, der tatsächlich innerhalb der 20-Jahresfrist realisiert werden konnte. Die Nachabfindungsfrist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.