Rz. 26
Der Erblasser hat, wenn er mehrere Erben in Erbengemeinschaft hinterlässt, einerseits die Möglichkeit anzuordnen, dass ein bestimmter Erbe das Recht haben soll, das Landgut zum Ertragswert zu übernehmen. Er kann aber auch nur anordnen, dass bei Übernahme durch einen der Miterben (ohne dass er diesen bestimmt) für das Landgut bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Ertragswert anzusetzen ist.
Rz. 27
Die Anordnung nach § 2049 Abs. 1 BGB kann Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis oder auch Erbeinsetzung sein, Letzteres, wenn das Landgut der wesentliche Nachlassgegenstand ist. Ein reines Vermächtnis ist hingegen nicht ausreichend, denn der Vermächtnisnehmer ist kein Miterbe. § 2049 ist indes eine Vorschrift, die die Erbauseinandersetzung unter Miterben betrifft. Der Wortlaut von § 2049 BGB ist insoweit eindeutig, als er von der Übernahme durch einen Miterben spricht. Der Übernehmer muss also zumindest auch Erbe und nicht nur Vermächtnisnehmer sein. Die Formulierung, ein Abkömmling habe "Anspruch auf das Anwesen", ist nach der Rechtsprechung keine Alleinerbeinsetzung, sondern die Anordnung eines Übernahmerechtes. Umstritten ist auch, ob der vom Gesetz vorgesehene Ansatz des Landgutes mit dem Ertragswert bei der Auseinandersetzung der Miterben nicht gänzlich gegen die Annahme eines Vorausvermächtnisses spricht, denn das Vorausvermächtnis soll gerade keinen Wertausgleich zur Folge haben. Das ist zu bejahen für die Anwendung der gesetzlichen Regelung, also wenn zum Ausgleich keine Regelung getroffen wurde und die Vermutungsregelung zur Anwendung kommt. Allerdings kann der Erblasser davon abweichen und eine Übernahme ohne Ausgleichung anordnen, mit der Folge, dass die Übernahme als Vorausvermächtnis anzusehen wäre. Die Zuweisung über ein Vorausvermächtnis ist jedenfalls zulässig, aber kein Anwendungsfall der Vermutungsregelung des § 2049 BGB. Bei § 2049 BGB ist das Vorliegen einer gesetzlich geregelten wertverschiebenden Teilungsanordnung anzunehmen, zumindest wenn der Erblasser keine weiteren Vorgaben zur Auseinandersetzung der Miterben gemacht hat.
Rz. 28
In der Regel handelt es sich um eine Teilungsanordnung. Beim Wertausgleich zwischen den Miterben, wird für das Landgut der Ertragswert in Ansatz gebracht. Das Landgut fällt mithin zunächst, anders als bei der Hoferbfolge, der Erbengemeinschaft an. Der übernahmeberechtigte Miterbe kann sodann von der Erbengemeinschaft die Einräumung des Alleineigentums am Landgut verlangen. Da in der Regel der Erblasser das Recht zur Übernahme einräumt, entsteht der Auflassungsanspruch nicht mit dem Erbfall, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Übernehmer von seinem Recht Gebrauch macht. Macht der Übernahmeberechtigte seinen Anspruch nicht geltend, so kann er auf diese Weise auf das Recht verzichten. Er ist bei der Ausübung des Rechts nicht an eine Frist gebunden. Allerdings wird ihm regelmäßig der Verwirkungseinwand entgegengehalten werden können, wenn er nicht binnen der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach § 1944 Abs. 1 BGB seinen Anspruch geltend macht, sofern nicht die Erbengemeinschaft einvernehmlich zunächst auf eine Auseinandersetzung verzichtet und der Übernahmeberechtigte das Landgut in dieser Zeit verwaltet.
Rz. 29
Die Erbengemeinschaft hat die sich aus den allgemeinen Vorschriften ergebenden Rechte. Liegt eine Teilungsanordnung vor, erfolgt unter Berücksichtigung des Wertes ggf. ein Wertausgleich. Ist ein Vorausvermächtnis gegeben, findet ein Wertausgleich nicht statt, das Landgut wird dem Übernehmer jedoch mit dem angesetzten Wert bei der Auseinandersetzung angerechnet.