Rz. 79
Die Erbengemeinschaft erlangt nach dem Vorstehenden kein Eigentum am Hof. Nach § 4 S. 2 HöfeO tritt an die Stelle des Hofes bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die Miterben sein Wert. Umfasst sind hiervon auch die Bestandteile gemäß § 2 HöfeO. Das sind u.a. die Grundstücke des Hofeigentümers, die regelmäßig von der Hofstelle bewirtschaftet werden und zwar auch dann, wenn sie vorübergehend verpachtet sind. Sowie Mitgliedschafts-, Nutzungs- und ähnliche Rechte, die entweder mit dem Hofeigentum oder dem Hofeigentümer verbunden sind.
Rz. 80
Der Begriff des Zubehörs in § 4 HöfeO unterscheidet sich von dem in den §§ 97, 98 BGB. Über Zubehör kann der Erblasser zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen frei verfügen, soweit hierdurch nicht die weitere Bewirtschaftung des Hofes gefährdet wird, was wiederum zu einer Gefährdung der Hofeigenschaft führen kann. Es fällt ohne Verfügung in den hofgebundenen Nachlass.
Rz. 81
Alle Gegenstände im Eigentum des Erblasser, die nicht Bestandteil oder Zubehör des Hofes sind, unterliegen den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften und werden daher Eigentum der Erbengemeinschaft. Es findet eine Nachlassspaltung statt.
Rz. 82
Die Erbengemeinschaft hat sich mit dem Hof als solches nur dann näher zu befassen, wenn nicht feststeht, wer Hoferbe geworden ist. Andernfalls kommt es für die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft lediglich auf den Hofeswert an.
1. Hoferbe
a) Bestimmung des Hoferben durch den Erblasser
Rz. 83
Nur der Hofeigentümer kann den Hoferben bestimmen. Der Erblasser kann jedoch einen Dritten bestimmen, der aus einem Personenkreis den am besten geeigneten Hoferben auswählt. Insoweit sind die Voraussetzungen der Bestimmung durch einen Dritten weniger eng als nach den Vorschriften des BGB. Bestimmt er keinen Hoferben, so greift die gesetzliche Erbfolge nach § 5 HöfeO. Hoferbe ist nur derjenige, der entweder aufgrund Bestimmung des Erblassers oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge den Hof erhält und einer der höferechtlichen Erbordnungen angehört. Das familienfremde Personen zwar Hofnachfolger, nicht jedoch "Hoferbe", verbunden mit den sich aus der Höfeordnung ergebenden Privilegien sein können, vermag nicht zu überzeugen, denn auch in der Person des familienfremden Übernehmers können die Privilegierungsvoraussetzungen zugunsten der Erhaltung des Betriebes vorliegen. Hoferbe kann nur eine Person sein. Der Hoferbe muss nicht zwingend aus der Ebene der Kinder stammen. Es kann auch ein geeigneter Enkel alle Kinder verdrängen. Diese Fälle profitieren insbesondere auch von dem bei Minderjährigen entbehrlichen Kriterium der Wirtschaftsfähigkeit, wobei letzteres nicht zur Folge haben kann, dass ein beliebiger Minderjähriger ohne jedwede Vorqualifikation bzw. ohne jedes Interesse an der Landwirtschaft, die Kinder des Erben verdrängt. Es muss auch hier der Zweck der Privilegierung – Erhaltung eines leistungsfähigen Betriebes – beachtet werden. Es muss sich zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Fortbestand des Betriebes abzeichnen.
Rz. 84
Die Bestimmung des Hoferben hat entweder in Form einer letztwilligen Verfügung unter Beachtung der dazugehörigen allgemeinen Formvorschriften zu erfolgen. Abweichend hiervon kann der Erblasser den Hof auch zur Bewirtschaftung auf einen Abkömmling übertragen und auf diese Weise den Hoferben festlegen. Die Übertragung zur Bewirtschaftung ist als bindende Hoferbenbestimmung anzusehen, wenn der Erblasser durch Art und Umfang der Beschäftigung eines Abkömmlings zu erkennen gibt, dass dieser Hoferbe sein soll. Dieser ursprünglich von der ständigen Rechtsprechung des BGH entwickelte Grundsatz, der auch andere Verwandte umfasste, ist in § 7 Abs. 2 HöfeO seit dem 1.7.1976 gesetzlich geregelt. Der hiervon ausgehende Schutz ist allerdings eher eingeschränkt, denn der Erblasser kann jederzeit den Hoferbenvermerk im fakultativen Höferecht löschen lassen und den Hof damit der Hoferbfolge entziehen. Dem formlos bestimmten Hoferben bleibt dann nur der Weg über § 2049 BGB und eine Zuweisung nach § 13 GrdstVG. Zu Altfällen vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 HöfeO hat das OLG Oldenburg entschieden:
Zitat
"In Altfällen, in denen der Erblasser vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung (vor Inkrafttreten des § 7 Abs. 2 HöfeO) eine formlose Hoferbenbestimmung vorgenommen und der zum Hoferben Bestimmte nach den damaligen Grundsätzen der Rechtsprechung eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, ist eine vom Erblasser durch letztwillige Verfügung vorgenommene Herabstufung des formlos eingesetzten bzw. bestimmten Hoferben zum Hofvorerben nicht wirksam. In solchen Fällen ist die Unwirksamkeit der Herabstufung des formlos eingesetzten bzw. bestimmten Hoferben zum Hofvorerben auch dann zu berücksichtigen, wenn der formlos bestimmte Hoferbe seine volle Hoferbenstellung zu seinen Lebzeiten nicht geltend und ...