Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung wechselseitiger Hofzugehörigkeitsvermerke für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Erbengemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Für einen zum Hof gehörenden Anteil an einer Erbengemeinschaft sind in analoger Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfg wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke auf dem Grundbuchblatt des Hofes und dem Grundbuchblatt von Grundstücken der Erbengemeinschaft einzutragen.
Normenkette
HöfeO §§ 1-2, 3 Abs. 1, § 5; HöfeVfO § 6 Abs. 4
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 07.06.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Rheinbach vom 25.05.2022, ND-115-12, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über das Ersuchen des Beteiligten zu 1) vom 03.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Gründe
I. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 115, ist der Beteiligte zu 2) als Eigentümer eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 174, ist der Beteiligte zu 2) als Miteigentümer zu 1/2-Anteil eingetragen. Im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 524, sind der Beteiligte zu 2) und Frau M. W. als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen.
Das beteiligte Landwirtschaftsgericht hat das Grundbuchamt ersucht,
(1) alle im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke auf einem besonderen Grundbuchblatt (Hofstelle ... Blatt 115) einzutragen und dort zudem einzutragen, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt,
(2) in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 115 und Blatt 174, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ... Blatt 174, eingetragene Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2) gehört, und
(3) in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blätter 115, 174, sowie von ..., Blatt 524, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von Miel, Blatt 524, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an der Erbengemeinschaft gehört.
Am 25.05.2022 hat das Grundbuchamt antragsgemäß die im Alleineigentum des Beteiligten zu 2) stehenden und zum Hof gehörenden Grundstücke durch Eintragung im Grundbuch von ... des Amtsgerichts Rheinbach, Blatt 115, zusammengefasst und eingetragen, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt. Zudem hat das Grundbuchamt antragsgemäß in diesem Grundbuch und dem Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 174, am 25.05.2022 wechselseitig eingetragen, dass der in Blatt 174 eingetragene Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2) zu dem im Grundbuch von ..., Blatt 115, eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung gehört.
Das weitergehende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, in den Grundbüchern des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blätter 115 und 174, sowie von Miel, Blatt 524, wechselseitig einzutragen, dass zu dem Hof auch der im Grundbuch des Amtsgerichts Rheinbach von ..., Blatt 524, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an der Erbengemeinschaft gehört, hat das Grundbuchamt jedoch durch Beschluss vom 25.05.2022 (BI. 100 ff. d.A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Eintragung eines Vermerks mit dem beantragten Inhalt nicht zulässig sei. Nach § 6 Abs. 4 HöfeVfO in Verbindung mit § 2 Buchst. b) HöfeO sei die Eintragung eines erweiterten Hofvermerks für einen zum Hof gehörenden Miteigentumsanteil, nicht aber für einen Anteil an einer Gesamthandsgemeinschaft vorgesehen.
Gegen diesen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht mit Schreiben vom 07.06.2022 Beschwerde eingelegt (BI. 97 f. d.A.). Es hat vorgetragen, dass die Beurteilung, was Bestandteil eines Hofes sei, in die alleinige Kompetenz des Landwirtschaftsgericht falle. Vom Grundbuchamt sei nicht zu prüfen, ob der Anteil des Hofeigentümers an einer Erbengemeinschaft Hofbestandteil gem. §§ 1, 2 HöfeO ist. Nur unzulässige Eintragungen müsse das Grundbuchamt unterlassen. Der Hofeigentümer sei hinsichtlich des Anteils an der Erbengemeinschaft dinglich berechtigt, so dass eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 4 HöfeVfO geboten sei, um im Nachlassfall dieses Grundstück bei Erteilung eines Hoffolgezeugnisses nicht zu übersehen.
Durch Beschluss vom 22.06.2022 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (BI. 102 d.A.).
Der Senat hat den Beteiligten zu 2) zum Ersuchen des beteiligten Landwirtschaftsgerichts angehört.
II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das Grundbuchamt hat das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts, in den Grundbüchern von ..., Blätter 115 und 174, sowie von ... Blatt 524, wechselseitige Hofzugehörigkeitsvermerke einzutragen, zu Unrecht abgelehnt. Im Grundbuch ist zu vermerken, dass der im Grundbuch von ..., Blatt 524, eingetragene Anteil des Beteiligten zu 2) an einer Erbengemeinschaft zu seinem eingetragenen Hof im Sinne der Höfeordnung gehört.
Das Grundbuchamt musste den Hofv...