I. Pflichten des Arbeitnehmers
Rz. 13
Der Arbeitnehmer hat aufgrund des Wettbewerbsverbotes den Wettbewerb in dem festgelegten Umfang und für die festgelegte Zeit zu unterlassen. Der Umfang der konkreten Pflicht ergibt sich aus der Auslegung des vertraglichen Verbots. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das sich auf jede denkbare Form der Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens bezieht, umfasst auch das Belassen eines zinslosen Darlehens, das der Arbeitnehmer einem Konkurrenzunternehmen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Zweck seiner Gründung ausgereicht hat.
Rz. 14
Verletzt der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot, so hat der Arbeitgeber zunächst einen Auskunftsanspruch. Der Auskunftsanspruch ist bereits dann begründet, wenn der Arbeitgeber die auf Tatsachen begründete Vermutung hat, dass der Arbeitnehmer sich nicht an das Wettbewerbsverbot hält. Für die Anhaltspunkte, die den Verdacht des Arbeitgebers begründen, reicht nach der Rechtsprechung des BAG bereits eine geringe Wahrscheinlichkeit aus. Der Auskunftsanspruch kann unabhängig davon auch bereits im Vorhinein vertraglich vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann das Auskunftsverlangen gerichtlich durchsetzen. Zielführend ist regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage. Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft unrichtig oder unvollständig ist, kann gem. § 259 Abs. 2 BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Rz. 15
Praxishinweis
Bereits in der Wettbewerbsabrede kann und sollte für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein jederzeit ausübbares und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Auskunftsrecht des Arbeitgebers vereinbart werden.
Rz. 16
Steht eine Verletzung der Wettbewerbsabrede fest, hat der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch auf Unterlassung des Wettbewerbes. Der Unterlassungsanspruch kann durch Klage, jedoch auch durch einstweilige Verfügung geltend gemacht werden (siehe Rdn 20). Für die Unterlassungsklage ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
Rz. 17
Formulierungsbeispiel
Die Formulierung des Klageantrages ist davon abhängig, ob der Arbeitgeber weiß, für welchen neuen Arbeitgeber der ehemalige Arbeitnehmer Wettbewerb macht. Der Klageantrag lautet dann:
Der Beklagte wird verurteilt, bis zum (…) jegliche bezahlte Tätigkeit in Erfüllung eines Dienstvertrags für die (…) (neuer Arbeitgeber) zu unterlassen.
Weiß der Arbeitgeber hingegen nicht, für wen der Arbeitnehmer in den Wettbewerb getreten ist, muss ein unkonkretisierter Antrag erhoben werden, der im Wortlaut dem Wortlaut des Wettbewerbsverbotes entspricht und z.B. lauten kann:
Der Beklagte wird verurteilt, es bis zum (…) zu unterlassen, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Klägerin in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
Rz. 18
Die Vollstreckung eines entsprechenden Unterlassungstitels richtet sich nach § 890 ZPO (vgl. § 36 Rdn 251 ff.).
Rz. 19
Der Arbeitnehmer ist infolge des Wettbewerbsverbotes und des hierzu existenten Titels, verpflichtet, seine Konkurrenztätigkeit sofort einzustellen. Er kann sich nicht darauf berufen, sich hierdurch in dem neuen Arbeitsverhältnis pflichtwidrig zu verhalten. Die möglicherweise auszusprechende außerordentliche Kündigung des neuen Arbeitsverhältnisses ist für den Arbeitnehmer hinzunehmen.
Rz. 20
Der Unterlassungsanspruch kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Die Anträge entsprechen den Anträgen im Klageverfahren. Notwendig ist darüber hinaus die Darlegung der Eilbedürftigkeit. Sowohl der Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund sind mit geeigneten prozessualen Mitteln glaubhaft zu machen. Die Arbeitsgerichte stellen dabei wegen der Beschränkung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG zu Recht an den Verfügungsgrund hohe Anforderungen. Der Arbeitgeber muss begründen können, warum durch eine Fortsetzung des Wettbewerbes die Verwirklichung seiner Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden. Dabei liegt nach der Rechtsprechung alleine in der Verletzung des Wettbewerbsverbotes kein ausreichender Verfügungsgrund. Wie auch in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten entfällt der Verfügungsgrund, wenn der Arbeitgeber durch ein zu langes Hinwarten selber verdeutlicht, dass die Angelegenheit nicht eilbedürftig ist. Insofern darf der Arbeitgeber regelmäßig nicht länger als vier Wochen ab Kenntnis mit der Antragstellung warten.
Rz. 21
Der Arbeitgeber hat des Weiteren einen Unterlassungsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber aus §§ 823, 1004 BGB (Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Für dessen Durchsetzung gelten die obigen Maßgaben.
Rz. 22
Für die Zeit des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot entfällt die Entschädigungspflicht, da das Unterlassen eines Wettbewerbes einerseits und die Zahlung der Karenzentschädigung andererseits in einem synallagmatischen Verhältnis stehen. Eine Karenzentschädigung, die der Arbeitgeber während des Wettbewerbsverstoßes ...