Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 8
Der Elternteil, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ein außerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind betreut, erhält gem. § 1615l BGB nach der Geburt des Kindes Betreuungsunterhalt, soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich über den Mindestzeitraum hinaus, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Rz. 9
Ist das Kind noch keine 3 Jahre alt, ist die Entscheidung der nichtehelichen Mutter, das Kind selbst zu betreuen und keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, hinzunehmen.
Rz. 10
Zu beachten ist aber, dass bei § 1615l BGB für die Bemessung des Bedarfes die Lebensstellung der Mutter vor der Schwangerschaft maßgeblich ist, während es beim nachehelichen Unterhalt gem. § 1578 BGB grundsätzlich auf die ehelichen Lebensverhältnisse ankommt und der Anspruch erst unter den Voraussetzungen des § 1574 BGB und des § 1578b BGB auf den vorehelichen Maßstab reduziert werden kann. Daher kann der Anspruch der nichtehelichen Mutter aus § 1615l BGB den vergleichbaren Anspruch einer ehelichen Mutter übersteigen.
Rz. 11
Der BGH hat abgelehnt, auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzustellen, wenn beide Eltern zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben.
Rz. 12
Auch beim Anspruch aus § 1615l BGB müssen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung, denn § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB.
Rz. 13
Praxistipp:
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Auch beim Anspruch aus § 1615l BGB müssen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorliegen, also namentlich eine Aufforderung zur Auskunft oder eine Inverzugsetzung, denn § 1615l Abs. 3 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf § 1613 BGB. |
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Der unterhaltsberechtigte Elternteil muss die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs darlegen und ggf. beweisen. |
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Die analoge Anwendung des § 1579 BGB auf den Anspruch der unverheirateten Mutter aus § 1615l BGB wird abgelehnt. |
Rz. 14
Der Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB besteht nur, wenn die Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit auf die Betreuung des Kindes zurückzuführen ist. Es muss sich um Umstände handeln, die unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit in der Ehe von Bedeutung sind. Beruht dies jedoch auf anderen Gründen – wie z.B. der Fortsetzung des Studiums, die Belastung des betreuenden Elternteils allein durch berufliche Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen – scheidet ein Anspruch der Mutter des Kindes aus § 1615l BGB gegen den Vater des Kindes aus.
Praxistipp:
Dann ist allerdings der Weg frei für einen Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes gegen ihre Eltern (Ausbildungsunterhaltsanspruch des volljährigen Kindes).