Rz. 4
Nimmt der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft auf, aus der Kinder hervorgehen, so ergeben sich daraus nachteilige Auswirkungen für die unterhaltsberechtigte Ehefrau.[2]
Rz. 5
Der jetzt bestehende Unterhaltsanspruch des neu geborenen Kindes genießt gem. § 1609 Nr. 1 BGB Vorrang genießt vor dem Ehegattenunterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau und reduziert damit die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Rz. 6
Zudem führt dies aufgrund des Anspruches der neuen Partnerin aus § 1615l BGB (siehe Rdn 8) – solange dieser besteht – zu einer weiteren Verschiebung der Unterhaltsansprüche zu Lasten der Unterhaltsberechtigten.
▪ | Entweder kann die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau lediglich den Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 3 BGB beanspruchen, während die neue Partnerin mit ihrem Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB im besseren Rang des § 1609 Nr. 2 BGB steht. In diesem Fall ist bei normalen Einkommensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes i.d.R. kein Geld mehr vorhanden, um den nachrangigen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu erfüllen. |
▪ | Kann die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau sich ebenfalls auf den Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB berufen, findet eine Aufteilung des nach Abzug des Kindesunterhaltes noch verfügbaren bereinigten Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach der sog. Dritteltheorie[3] statt. |
Rz. 7
Praxistipp:
Lebt der Unterhaltspflichtige mit der neuen Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt, so kann dies Auswirkungen auf seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt haben (Synergie); dies wirkt sich zugunsten der Unterhaltsberechtigten aus.
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