Rz. 4

Nimmt der Unterhaltspflichtige eine neue Partnerschaft auf, aus der Kinder hervorgehen, so ergeben sich daraus nachteilige Auswirkungen für die unterhaltsberechtigte Ehefrau.[2]

 

Rz. 5

Der jetzt bestehende Unterhaltsanspruch des neu geborenen Kindes genießt gem. § 1609 Nr. 1 BGB Vorrang genießt vor dem Ehegattenunterhaltsanspruch der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehefrau und reduziert damit die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten.

 

Rz. 6

Zudem führt dies aufgrund des Anspruches der neuen Partnerin aus § 1615l BGB (siehe Rdn 8) – solange dieser besteht – zu einer weiteren Verschiebung der Unterhaltsansprüche zu Lasten der Unterhaltsberechtigten.

Entweder kann die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau lediglich den Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 3 BGB beanspruchen, während die neue Partnerin mit ihrem Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB im besseren Rang des § 1609 Nr. 2 BGB steht. In diesem Fall ist bei normalen Einkommensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes i.d.R. kein Geld mehr vorhanden, um den nachrangigen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau zu erfüllen.
Kann die getrennt lebende oder geschiedene Ehefrau sich ebenfalls auf den Unterhaltsrang des § 1609 Nr. 2 BGB berufen, findet eine Aufteilung des nach Abzug des Kindesunterhaltes noch verfügbaren bereinigten Einkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten nach der sog. Dritteltheorie[3] statt.
 

Rz. 7

 

Praxistipp:

Lebt der Unterhaltspflichtige mit der neuen Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt, so kann dies Auswirkungen auf seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt haben (Synergie); dies wirkt sich zugunsten der Unterhaltsberechtigten aus.

[2] Ausfühlich Viefhues, FuR 2020, 350, 355.

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