I. Überblick
Rz. 1
Gegen Berufungsurteile der Landgerichte und der Oberlandesgerichte ist die Revision gegeben, wenn das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Ist die Revision nicht zugelassen worden, kann nach § 544 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Ist die Beschwerde erfolgreich, so gilt die Beschwerde als Revision (§ 544 Abs. 6 ZPO); das Revisionsverfahren schließt sich dann unmittelbar an.
Rz. 2
Darüber hinaus ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Amts- und Landgerichte, die ohne Zulassung der Berufung unterliegen, die Sprungrevision gegeben, wenn der Rechtsmittelgegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und der BGH die Sprungrevision zulässt (§ 566 Abs. 1 ZPO).
Rz. 3
Schließlich ist auch die Revision gegen erstinstanzliche Urteile des OLG in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegeben (§ 201 Abs. 2 S. 3, 1. Hs. GVG). Ebenso kommt hier die Nichtzulassungsbeschwerde in Betracht (§ 201 Abs. 2 S. 3, 2. Hs. GVG).
II. Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO
Rz. 4
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist abweichend von den sonstigen Beschwerden (Nr. 3500 VV) in den Nrn. 3506 ff. VV geregelt.
Rz. 5
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem Berufungsverfahren bzw. dem erstinstanzlichen Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit dar, in der der Anwalt gesonderte Gebühren erhält (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG). Das sich an eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde anschließende Revisionsverfahren stellt wiederum eine weitere Angelegenheit dar. Dies folgt gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren aus § 17 Nr. 1 RVG und gegenüber der Nichtzulassungsbeschwerde aus § 17 Nr. 9 RVG. Insgesamt sind also drei Angelegenheiten gegeben:
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Berufungsverfahren, bzw. das erstinstanzliche Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, |
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, |
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Revisionsverfahren. |
Rz. 6
Allerdings wird die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Revisionsverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 3506 VV).
Rz. 7
Für seine Tätigkeit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erhält der Anwalt nach Nr. 3506 VV eine 1,6-Verfahrensgebühr. Diese Gebühr erhöht sich gem. Nr. 3508 VV auf eine 2,3-Verfahrensgebühr, soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können. Dies ist der Regelfall (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO) (zur Vertretung durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt siehe Rdn 21).
Rz. 8
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, so erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.
Rz. 9
Endet der Auftrag des Anwalts vorzeitig i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3201 VV (Anm. zu Nr. 3507 VV), so ermäßigt sich die 1,6-Verfahrensgebühr der Nr. 3506 VV auf 1,1 (Nr. 3507 VV). Soweit sich die Parteien nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen können, beträgt die ermäßigte Gebühr 1,8 (Nr. 3509 VV). Auch hier gilt die Anm. zu Nr. 3201 VV entsprechend (Anm. zu Nr. 3509 VV).
Rz. 10
Das Gleiche gilt, wenn die Parteien eine Einigung über in diesem Verfahren nicht anhängige Gegenstände treffen oder Verhandlungen über solche Gegenstände führen (Anm. zu Nr. 3507 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV).
Rz. 11
Neben der Verfahrensgebühr kann unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV auch eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV anfallen. Soweit der BGH der Auffassung war, die Terminsgebühr nach Nr. 3516 VV könne im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon dann entstehen, wenn die Rechtsanwälte der Parteien sich ohne Mitwirkung des Gerichts über die Erledigung des Verfahrens besprechen, weil es sich nicht um ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung handele, ist diese Auffassung seit der Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht mehr vertretbar. Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens keine obligatorische mündliche Verhandlung voraussetzt (siehe § 13 Rdn 85).
Rz. 12
Kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu einer Einigung, so entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 Nr. 1, 1004 VV. Dies ist durch die mit dem 2. KostRMoG erweiterte Fassung der Nr. 1004 VV klargestellt worden.
Rz. 13
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach dem Auftrag und kann vom Streitwert des Verfahrens abweichen. Der Streitwert wiederum richtet sich nach dem Wert des Gegenstands, hinsichtlich dessen die Zulassung der Revision begehrt wird (§ 47 Abs. 3 GKG), bzw. nach dem vollen Wert der Beschwer, wenn kein Antrag gestellt worden ist. Dieser Wert muss mit dem späteren Revisionsverfahren nicht identisch sein, da sich infolge einer Revisionserweiterung, einer Anschlussrevision oder gegebenenfalls einer teilweisen Erledigung vor Einlegen d...