Rz. 244

Erstattet werden die beim VN verbliebenen Kosten. Die Erstattung ist begrenzt auf die versicherte Summe, die im Versicherungsschein oder ggf. schon im Bedingungswerk selber festgeschrieben ist. Ersetzt werden nachgewiesene Arzthonorare und sonstige Operationskosten, die notwendigen Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus und bei Zahnschäden die Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten.

Für die Berechnung des konkreten Leistungsanspruchs von Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten sind von den Gesamtkosten der Behandlung die unfallfremden Kosten (z.B. Zahnsteinentfernung), die Kosten für nicht versicherte Backenzähne und nicht versicherten Zahnersatz abzuziehen. So errechnet man die unfallbedingten Kosten. Davon sind zusätzlich die von Dritten (z.B. Krankenversicherung) übernommenen Kosten in Abzug zu bringen. Die verbleibende Summe entspricht dann dem Leistungsanspruch gegenüber dem VR.[408]

[408] Berechnungsmuster bei Naumann/Brinkmann, § 5 Rn 314 f. und van Bühren/Naumann/Naumann, AnwaltFormulare Versicherungsrecht, § 6 Rn 512 f.

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