Rz. 104

Es sind solche Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die der VP dadurch zusto­ßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Dies ist gerechtfertigt wegen des selbstverschuldeten erhöhten Unfallrisikos, das mit einer vorsätzlichen Straftat regelmäßig verbunden ist, sei es bei Ausführung der Straftat selbst oder bei einer sich anschließenden Flucht.[219]

[219] BGH v. 10.1.1957 – II ZR 162/55, BGHZ 23, 76 (82) = VersR 1957, 90, 91.

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