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Der Ausschluss soll die unkalkulierbaren Risiken eines Reaktorunfalls vom Versicherungsschutz ausnehmen. Er überschneidet sich teilweise mit dem Ausschluss von Gesundheitsschädigungen durch Strahlen, Ziff. 5.2.2 AUB 2014, umfasst aber auch z.B. die über die reine Strahlung hinausgehenden Auswirkungen einer Explosion eines Kernkraftwerks.

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