Rz. 168

Der Ausschluss behält den Wortlaut der Vorgänger-AUB bei und führt neu Beispiele für ausgeschlossene psychische Reaktionen ein. Die sog. "Psycho-Klausel" soll nicht abschätzbare Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen.[299] Die Ausschlussklausel nach Ziff. 5.2.6 AUB 2014 ist wirksam, da sie nicht unklar ist und auch einer Inhaltskontrolle standhält.[300] Dies ändern die eingefügten Beispiele nicht. Sie berühren die Gesamtstruktur des Ausschlusses nicht, sondern benennen lediglich zwei unstreitig psychische Reaktionen; die Beispiele sind nicht abschließend. Der Ausschluss ist restriktiv auszulegen.[301]

[299] Zu den Gründen vertiefend Grimm, Ziff. 5 Rn 109.
[300] Für frühere Bedingungsgenerationen: BGH v. 23.6.2004 – IV ZR 130/03, VersR 2004, 1039 = r+s 2004, 201; BGH v. 29.9.2004 – IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449, ausführlich Bruck/Möller-Leverenz, AUB 2008 Ziff. 5.2.6; Rn 39 ff.
[301] BGH v. 29.9.2004 – IV ZR 233/03, VersR 2004, 1449; zum noch engeren Inhalt von § 10 Nr. 5 AUB 61 siehe OLG Hamm v. 27.1.2006 – 20 U 174/05, VersR 2006, 1352.

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