Rz. 168
Der Ausschluss behält den Wortlaut der Vorgänger-AUB bei und führt neu Beispiele für ausgeschlossene psychische Reaktionen ein. Die sog. "Psycho-Klausel" soll nicht abschätzbare Risiken vom Versicherungsschutz ausnehmen.[299] Die Ausschlussklausel nach Ziff. 5.2.6 AUB 2014 ist wirksam, da sie nicht unklar ist und auch einer Inhaltskontrolle standhält.[300] Dies ändern die eingefügten Beispiele nicht. Sie berühren die Gesamtstruktur des Ausschlusses nicht, sondern benennen lediglich zwei unstreitig psychische Reaktionen; die Beispiele sind nicht abschließend. Der Ausschluss ist restriktiv auszulegen.[301]
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