Rz. 134

Der Versicherungsschutz ist bei Schädigungen an Bandscheiben ausgeschlossen. Die Regelung ist wirksam[261] und umfasst nicht nur Schäden an der Bandscheibe selber, sondern auch die dadurch ausgelösten weiteren Störungen, wie z.B. Lähmungen.[262]

 

Rz. 135

Blutungen aus inneren Organen sind von Blutungen durch äußere Verletzungen abzugrenzen und finden im Körperinneren statt, wobei sie auch äußerlich in Erscheinung treten können.[263]

 

Rz. 136

Gehirnblutungen sind von oberflächlichen Kopfwunden, also Verletzungen außerhalb des Schädelknochens zu unterscheiden. Es gibt verschiedene Arten von und Ursachen für Hirnblutungen. Versichert sein sollen traumatisch entstandene Hirnblutungen, nicht versichert sind sog. spontane Hirnblutungen, für die auch Tumore, Bluthochdruck, Gerinnungsstörungen, Gefäßmissbildungen (z.B. Aneurysma) und Hirninfarkte als Auslöser in Betracht kommen.

[261] OLG Köln v. 22.5.2002 – 5 U 185/01, zfs 2004, 375; OLG Oldenburg v. 21.8.1996 – 2 U 107/96, zfs 1997, 227.
[262] OLG Hamburg v. 15.5.2007 – 9 U 43/07, r+s 2008, 32.
[263] Grimm, Ziff. 5 Rn 67.

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