Rz. 201

Sofern die Invalidität nicht nach der Gliedertaxe bewertet werden kann, bemisst sie sich nach Ziff. 2.1.2.2.2 AUB 2014, also danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Es geht um den Funktionsausfall bzw. die Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Körperteile oder Organe.[349] Das soziale Umfeld, wie z.B. die Berufstätigkeit der VP, bleibt unberücksichtigt.[350] Maßstab ist die normale Leistungsfähigkeit einer unverletzten Person gleichen Alters und gleichen Geschlechts.

Die Beeinträchtigungen können neben Verletzungen stehen, die nach der Gliedertaxe zu bewerten sind. Überschneidungen kann es auch geben, wenn z.B. eine Hirnverletzung zum Funktionsverlust eines Beins führt. Die Funktionsbeeinträchtigung des Beins bemisst sich dann nach der Gliedertaxe, weitergehende Funktionsbeeinträchtigungen des Gehirns werden entsprechend Ziff. 2.1.2.2.2 bemessen.

Bei mehreren Beeinträchtigungen außerhalb der Gliedertaxe ist nach Ziff. 2.1.2.2.4 AUB 2014 die Beeinträchtigung außerhalb der Gliedertaxe als einheitlicher Wert festzustellen.[351]

[349] Beckmann-Mangen, § 47 Rn 193.
[350] Grimm, Ziff. 2 Rn 43.
[351] OLG München v. 5.2.2010 – 25 U 5112/09, r+s 2011, 130.

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