Rz. 3

Für die Anspruchsprüfung bietet sich gedanklich folgendes Vorgehen an:

Schadenereignis (Unfall oder Unfallfiktion),
Fehlen von Ausschlussgründen,
Leistungsvoraussetzungen.
 

Rz. 4

Dies entspricht nicht dem Aufbau der neueren Bedingungswerke, weil darin die für den VN negativen Ausschlüsse erst nach den vereinbarten Leistungen genannt werden. Es entspricht aber dem Weg der Anspruchsbegründung und Leistungsprüfung.

Ohne Unfall (oder gleichgestelltem Ereignis) greift der Versicherungsschutz gar nicht ein. Gleiches gilt, wenn es sich um einen nicht vom Versicherungsschutz umfassten Unfall (Ausschlusstatbestand) handelt. Erst dann muss für jede einzelne versicherte Leistungsart der Leistungsanspruch gesondert dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden. Diesem Gedankengang folgt der weitere Aufbau der Darstellung.

 

Rz. 5

Die Beachtung einiger Fristen ist wichtig. Es kann weitere als die folgenden Fristen geben, zu anderen Leistungsarten oder auch in Abänderung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014).

 
Unverzüglich

Arzt hinzuziehen (Ziff. 7.1)

VR unterrichten (Ziff. 7.1)
48 Stunden

Meldung Todesfall (Ziff. 7.5)

Verlängerung der Frist durch Sondervereinbarung prüfen
6 Monate Übergangsleistung, 50 % Leistungsunfähigkeit (Ziff. 2.3.1.1)
7 Monate Geltendmachung Übergangsleistung beim VR mit Attest (Ziff. 2.3.1.2)
1 Jahr

Todesfallleistung nur bei Tod binnen Jahresfrist (Ziff. 2.6.1)

Eintritt der Invalidität (ältere AUB)
15 Monate

Eintritt der Invalidität (Ziff. 2.1.1.2)

Ärztliche Feststellung der Invalidität (Ziff. 2.1.1.2)

Geltendmachung der Invalidität beim VR (Ziff. 2.1.1.3)
3 Jahre

Maximaler Zeitpunkt für Geltendmachung der Neubemessung (Ziff. 9.4)

Ausschlussfrist für Kosmetische Operationen (Ziff. 2.7.1)
5 Jahre Zeitpunkt für Neubemessungsverlangen bei Kindern (Ziff. 9.4 lässt dies offen, in der Praxis aber gebräuchlich)
mehr als 5 Jahre Kosmetische Operationen bei Kindern bis zum 21. Lebensjahr (Ziff. 2.7.1)

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